Sachgebiet Immissionsschutz

Das Immissionsschutzrecht zählt zum Kernbereich des modernen Umweltrechts und verfolgt das Ziel, schädliche Einwirkungen von Immissionen auf den Menschen und seine Umwelt zu verhindern und potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen vorzubeugen.

Die zentrale Rechtsvorschrift auf nationaler Ebene ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Gesetzeszweck ist es, den Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Dazu zählen Luftverunreinigungen, Geräusche, Gerüche, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlen. Gegenstand ist zudem die Vorsorge vor der Entstehung solcher schädlicher Umwelteinwirkungen durch Einhaltung des Standes der Technik.

Mit dem BImSchG hat der Gesetzgeber zudem wichtige europarechtliche Neuerungen umgesetzt, wie beispielsweise den integrativen, medienübergreifenden Regelungsansatz der EG-Richtlinie über die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die IVU-Richtlinie, jetzt Industrieemissionsrichtlinie (IE-RL), das Luftqualitätsrecht der EU und EU-Richtlinien für den Lärmschutz. Darüber hinaus gibt es verschiedene internationale Übereinkommen, welche die Entwicklung des Immissionsschutzrechts beeinflusst haben.

Auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz stützen sich aktuell 32 Rechtsverordnungen des Bundes und zwei bedeutende Verwaltungsvorschriften, die Technischen Anleitungen (TA) zur Reinhaltung der Luft und zum Schutz gegen Lärm. Immissionsschutzrechtliche Regelungen finden sich zudem in zahlreichen anderen Gesetzen, wie beispielsweise in dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm.

Das Rechtsgebiet unterteilt sich in den anlagen-, den gebiets-, den verkehrs- sowie den stoff- und produktbezogenen Immissionsschutz.

Schwerpunkt ist die Genehmigung von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes schädliche Umwelteinwirkungen verursachen können. Die Genehmigungspflicht richtet sich nach der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Dort sind alle genehmigungspflichtigen Anlagen aufgeführt, wie etwa größere Kraftwerke, Abfallentsorgungs- und Tierhaltungsanlagen. Die Genehmigungsverfahren sind geprägt von der umfassenden Beurteilung komplexer innovativer Anlagen und Technologien, der Konzentrationswirkung durch Einschluss aller anderen die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen und die Beteiligung der Öffentlichkeit. Im Land ist dies Aufgabe der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt.

Im anlagenbezogenen Immissionsschutzrecht mussten zuletzt eine Vielzahl von Rechtsakten der EU umgesetzt werden. Die Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen enthält Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb, zur Überwachung und zur Stilllegung von Industrieanlagen. Ein Kernbestandteil ist die Stärkung der Verbindlichkeit des europäischen Standes des Technik (BVT). Darüber hinaus muss der Ausgangszustand hinsichtlich Boden- und Grundwasserverschmutzungen ermittelt und bei Betriebseinstellung wieder hergestellt werden. Die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (Seveso-III-Richtlinie) in deutsches Recht erfolgte u.a. mit der Novellierung der Störfallverordnung (12. BImSchV). Alle immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlagen sind darüber hinaus in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Bei Anlagen nach der Richtlinie über Industrieemissionen oder Anlagen mit Störfallbetriebsbereichen hat dies - abhängig vom Emissions- und Gefährdungspotential - in Intervallen von 1 bis 3 Jahren zu erfolgen.

Aber auch Anlagen, die aufgrund ihres geringeren Umweltgefährdungspotentials nicht dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungserfordernis unterliegen, sind - im Land durch die Kommunen - zu überwachen. Hinsichtlich bestimmter Anlagentypen, wie zum Beispiel Sportanlagen und Kleinfeuerungsanlagen, sind spezielle Betreiberpflichten normiert. Die 2010 in Kraft getretene Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) stellt im Vergleich zur Vorgängerregelung deutlich strengere Anforderungen an Emissionen, z. B. an Staub- und Kohlenstoffmonoxid-Emissionen, sowie an die Effizienz bzw. die Wirkungsgrade von Feuerungen. Damit soll mittelfristig ein wichtiger Beitrag zur Minderung von Feinstaubemissionen erzielt werden.

Luftreinhalte- und Lärmaktionspläne sind spezielle Instrumente des gebietsbezogenen Immissionsschutzes. Die Aufstellung obliegt im Land den Kommunen.

Bei Überschreitung von gesetzlich normierten Immissionsgrenzwerten sind in einem Luftreinhalteplan Maßnahmen zur dauerhaften Verhinderung von unzulässigen Luftverunreinigungen festzulegen. In Betracht kommen hier Einschränkungen des Betriebes von Anlagen, aber auch straßenrechtliche (beispielsweise Durchfahrtsverbote für bestimmte Fahrzeugtypen) und bauplanungsrechtliche Maßnahmen.

Die in Teil 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelte Lärmminderungsplanung dient dem Schutz vor schädlichen Auswirkungen durch Umgebungslärm. Die Belastungen sind nach gemeinsamen Bewertungsmethoden anhand von Lärmkarten zu ermitteln und für Konfliktbereiche sind Lärmaktionspläne aufzustellen.

Für die Errichtung und den Betrieb genehmigungsbedürftiger Anlagen enthält das BImSchG grundsätzlich eine abschließende Regelung. Der Bund hat allerdings keine Gesetzgebungskompetenz für den Störfallschutz bei An-lagen in nicht wirtschaftlichen Unternehmungen. Dem wurde durch Erlass eines Landesstörfallgesetzes Rechnung getragen. Für den Bereich nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen können die Länder strengere oder konkretere Anforderungen stellen. Regelungsbefugt sind die Länder weiterhin im Bereich des produktbezogenen Immissionsschutzes. Des Weiteren besteht die Zuständigkeit der Länder im Hinblick auf verhaltensbezogene Immissionen, die unmittelbar von Menschen oder Tieren verursacht werden (z.B. Abbrennen fester Stoffe; nächtliches Hundegebell), sowie hinsichtlich solcher Immissionen, die nicht von Anlagen im Sinne des § 3 Absatz 5 BImSchG verursacht sind. Mecklenburg-Vorpommern hat von den zuletzt genannten Kompetenzen bisher allerdings keinen Gebrauch gemacht.