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Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes

Der Landtag hat auf seiner 63. Sitzung am 4. März 2009 das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG) beschlossen. Das Gesetz passt sich den gesellschaftlichen und insbesondere den demographischen Entwicklungen in Mecklenburg-Vorpommern an.

So wird durch die Anhebung der Altersgrenze für den Übertritt in die Ehrenabteilung eine längere aktive Mitgliedschaft bei den Freiwilligen Feuerwehren ermöglicht. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann nunmehr bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr geleistet werden.
Auf der anderen Seite ist die rechtliche Möglichkeit geschaffen worden, Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres zum Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr aufnehmen zu können. Somit wird der Bedeutung der Nachwuchsgewinnung für die nachhaltige Gewährleistung der Einsatzbereitschaft Rechnung getragen.

Weiterhin wird zur Stärkung der Stellung der Amtswehrführer deren Wahl als verpflichtend eingeführt und deren Aufgaben beschrieben. So soll der Amtswehrführer neben der Einsatzleitung in Zukunft auch verstärkt die Feuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden in fachlichen und organisatorischen Fragen beraten und bei der Aufstellung von Einsatz- und Alarmplänen mitwirken.