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Aufgaben der Gemeinden

Gesetz über den Brandschutz und die Technischen Hilfeleistungen durch die Feuerwehren für Mecklenburg-Vorpommern (Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz M-V - BrSchG)

§ 2 Aufgaben der Gemeinden
  1. Die Gemeinden haben als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere

    a) eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen,

    b) die Maßnahmen zur Alarmierung der Feuerwehr zu gewährleisten,

    c) die Löschwasserversorgung sicherzustellen. Stellt die Bauaufsichtsbehörde auf der Grundlage einer Stellungnahme der zuständigen Brandschutzdienststelle fest, dass im Einzelfall wegen ei-ner erhöhten Brandlast oder Brandgefährdung eine besondere Löschwasserversorgung erforder-lich ist, hat hierfür der Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigte Sorge zu tragen,

    d) die für die Ausbildung und Unterkunft der Feuerwehrangehörigen sowie für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und -ausrüstungen, deren Wartung und Pflege erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen.
  2. Gemeinden können für alle Aufgabenbereiche gemeinsame Einrichtungen schaffen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Gemeinde und im Einverständ-nis mit einem Betrieb oder einer Einrichtung, die eine Werkfeuerwehr unterhält, die Aufgaben des Brandschutzes und der Technischen Hilfeleistung in der Gemeinde oder einem Gemeindeteil der Werkfeuerwehr übertragen.

  3. Eine Gemeinde hat einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde Nachbarschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht erheblich gefährdet werden. Die ande-re Gemeinde hat der helfenden Gemeinde auf Antrag die Kosten zu erstatten, wenn die Nachbar-schaftshilfe in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie von der Gemeindegrenze) geleistet wird.
  4. Die Gemeinden können einen Ausschuss für den Brandschutz, der beratend tätig wird, bilden. Diesem Ausschuss soll der Wehrführer der Gemeinde angehören.