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Vom 6. November 2002
GS Meckl.-Vorp. Gl.Nr. 2131 - 1 - 4
Aufgrund des § 32 Abs. 1 Buchstabe d des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254) verordnet das Innenministerium:
§ 1
Entschädigung
(1) Beruflich selbständige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren erhalten auf Antrag durch die Gemeinde eine Verdienstausfallentschädigung als Ersatz für einen durch Einsätze, Übungen und Lehrgänge an einer Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz entstandenen Verdienstausfall.
(2) Die Höhe der Verdienstausfallentschädigung richtet sich nach § 16 der Entschädigungsverordnung vom 9. November 1994 (GVOBl. M-V S. 1044) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 können die notwendigen Kosten für eine Vertretungskraft erstattet werden.
(4) Eine berufliche Nebentätigkeit begründet diesen Anspruch nicht.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 6. November 2002
Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm
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