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Verwaltungsvorschrift über die Gruppenführerausbildung und -prüfung der Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern

Erlass des Innenministeriums


Vom 11. November 2002 - II 620b - 260.02.03.08

(AmtsBl. M-V S. 1470)

Für die Durchführung des nach § 48 der Landeslaufbahnverordnung vom 21. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 333), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 277), für Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes vorgeschriebenen Gruppenführerlehrgangs erlässt das Innenministerium folgende Verwaltungsvorschrift:

§ 1

Teilnahme

(1) Persönlich und fachlich geeignete Beamte der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes in ihrer Laufbahngruppe an einer Fortbildung zum Gruppenführer teilnehmen.

(2) Der Entscheidung über die Teilnahme an dieser Fortbildung geht ein Auswahlverfahren voraus. Die Auswahl einschließlich des Auswahlverfahrens bestimmt der Dienstherr.

(3) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens werden die Beamten beim Prüfungsamt angemeldet. Der Anmeldung ist das Zeugnis der Laufbahnprüfung und der staatlichen Prüfung zum Rettungssanitäter beizufügen.

§ 2

Prüfungsamt, Prüfungskommission

(1) Prüfungsamt ist die Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern. Leiter des Prüfungsamtes ist der Leiter der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Das Prüfungsamt ist zuständig für die Durchführung der Prüfung und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten einschließlich des Widerspruchsverfahrens.

(3) Für die Abnahme der Prüfungen beruft das Prüfungsamt eine Prüfungskommission, die aus

1. einem kommunalen Beamten der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzenden,
2. einem kommunalen Beamten der Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes,
3.einem kommunalen Beamten der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der Führungsaufgaben wahrnimmt
4.einer Lehrkraft der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern und
5. einem Mitglied der Personalvertretungen der Berufsfeuerwehren
besteht.

(4) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.



§ 3

Lehrgangsziel, Lehrgangsdauer, Prüfung

(1) Ziel des Lehrgangs ist, den Beamten des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden zum Führen einer Gruppe im Einsatz zu vermitteln.

(2) Die Fortbildung zum Gruppenführer wird unter angemessener Beteiligung der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz Mecklenburg-Vorpommern in Gruppenführerlehrgängen bei einer Berufsfeuerwehr in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt. Der Lehrgang dauert 400 Stunden und erfolgt nach dem in Anlage 1 vorgeschriebenen Lehr- und Stoffverteilungsplan.

(3) Am Ende des Gruppenführerlehrgangs ist eine Prüfung, die aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil besteht, abzulegen.

§ 4

Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind drei Aufgaben aus den in der Anlage 1 aufgeführten Stoffgebieten zu stellen. Für die Bearbeitung und Lösung der Prüfungsaufgaben sind jeweils 120 Minuten anzusetzen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt die Prüfungsfächer fest.

(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wählt aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission die Prüfungsaufgaben aus und bestimmt die zugelassenen Hilfsmittel.

(4) Die schriftliche Prüfung ist nicht öffentlich.

(5) Die Lehrgangsteilnehmer versehen die Prüfungsarbeit mit einer Kennzahl, die sie vor Beginn der Prüfung ziehen. Die Kennzahl ist in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahlen ist bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person des Lehrgangsteilnehmers enthalten.

(6) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgabe bestimmten Zeit haben die Lehrgangsteilnehmer die Prüfungsarbeit abzugeben, auch wenn sie unvollständig ist.

(7) Die Aufsichtführenden verschließen die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen der Prüfungskommission.

§ 5

Anonymität


Die Identität der Lehrgangsteilnehmer darf der Prüfungskommission erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person eines Lehrgangsteilnehmers, die ein Mitglied der Prüfungskommission vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 6

Bewertung der Prüfungsarbeiten


(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission in der vom Vorsitzenden der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Bei der Bewertung ist nach § 12 zu verfahren.

(2) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen des Votums des Erst- und Zweitkorrektors.

(3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit "ungenügend" (0 Punkte) bewertet. Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund abgebrochen, ist sie zu bewerten.

(4) Die bewerteten Arbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 7

Bestehen der schriftlichen Gruppenführerprüfung


und Zulassung zur praktischen Gruppenführerprüfung

(1) Die schriftliche Gruppenführerprüfung hat bestanden, wer

1. in zwei oder mehr Prüfungsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) und

2. im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte)

erreicht hat. Mit dem Bestehen der schriftlichen Gruppenführerprüfung sind die Lehrgangsteilnehmer zur praktischen Gruppenführerprüfung zugelassen.

(2) Das Ergebnis der schriftlichen Gruppenführerprüfung ist schriftlich festzuhalten und dem Lehrgangsteilnehmer spätestens einen Tag vor der praktischen Prüfung durch das Prüfungsamt bekannt zu geben. Bei Nichtzulassung erhalten die Lehrgangsteilnehmer und der Dienstherr vom Prüfungsamt eine schriftliche Mitteilung.

(3) Wer zur praktischen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Gruppenführerprüfung nicht bestanden.

§ 8

Praktische Gruppenführerprüfung


(1) In der praktischen Prüfung wird das Führungsverhalten als Gruppenführer in je einer vom Beamten zu leitenden Übung aus den Bereichen Brandschutz, Technische Hilfeleistung und Beseitigung von Umweltgefahren geprüft. Zusätzlich ist ein Planspiel durchzuführen.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wählt aus jeweils mindestens zwei Vorschlägen der Mitglieder der Prüfungskommission die Übungsaufgaben aus.

(3) Die Prüfungskommission bewertet die einzelnen praktischen Prüfungsleistungen. Bei der Bewertung ist nach § 12 zu verfahren. Die Prüfungsnote der praktischen Gruppenführerprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen praktischen Prüfungsleistungen.

(4) Über den Verlauf der praktischen Gruppenführerprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über den einzelnen Lehrgangsteilnehmer ist zur jeweiligen Prüfungsakte zu nehmen. Im Anschluss an die praktische Prüfung sind die Einzelergebnisse den Lehrgangsteilnehmern bekannt zu geben.

§ 9

Bestehen der praktischen Gruppenführerprüfung


und Zulassung zur mündlichen Gruppenführerprüfung

(1) Die praktische Gruppenführerprüfung hat bestanden, wer mindestens die Note "ausreichend" (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der praktischen Gruppenführerprüfung sind die Lehrgangsteilnehmer zur mündlichen Gruppenführerprüfung zugelassen.

(2) Das Ergebnis der praktischen Gruppenführerprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Lehrgangsteilnehmern spätestens drei Tage vor der mündlichen Prüfung durch das Prüfungsamt bekannt zu geben. Bei Nichtzulassung erhalten die Lehrgangsteilnehmer und der Dienstherr vom Prüfungsamt eine schriftliche Mitteilung.

(3) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Gruppenführerprüfung nicht bestanden.

§ 10

Mündliche Gruppenführerprüfung


(1) Die mündliche Gruppenführerprüfung ist eine Verständnisprüfung, die sich vorrangig auf Ausbildungsthemen der schriftlichen Prüfung erstreckt.

(2) Die mündliche Gruppenführerprüfung ist in der Regel eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe soll nicht mehr als vier Lehrgangsteilnehmer umfassen. Die Prüfungsdauer soll je Lehrgangsteilnehmer in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(3) Die mündliche Prüfung muss sich auf mindestens vier in der Anlage 1 genannten Fachgebiete erstrecken und soll unmittelbar im Anschluss an den Gruppenführerlehrgang durchgeführt werden. Darüber hinaus ist eine Unterrichtsprobe von 15 Minuten Dauer über ein von der Prüfungskommission gestelltes Thema zu halten, welches zwei Tage vorher bekannt gegeben wird.

(4) Die Prüfungskommission bewertet die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Bei der Bewertung ist nach § 12 zu verfahren. Die Prüfungsnote der mündlichen Gruppenführerprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.

(5) Über den Verlauf der mündlichen Gruppenführerprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über den einzelnen Lehrgangsteilnehmer ist zur jeweiligen Prüfungsakte zu nehmen. Im Anschluss an die mündliche Prüfung ist das Einzelergebnis dem Lehrgangsteilnehmer bekannt zu geben.

§ 11

Bestehen der mündlichen Gruppenführerprüfung


(1) Die mündliche Gruppenführerprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach § 12 Abs. 1 mindestens "ausreichend" (5 Punkte) beträgt.

(2) Wer die mündliche Gruppenführerprüfung nicht bestanden hat, hat die gesamte Gruppenführerprüfung nicht bestanden.

§ 12

Bewertung der Leistungen


(1) Die schriftlichen Lehrgangsleistungen und die Prüfungen sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:

Punkte Note Begründung
14 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
13,99 bis 11 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
10,99 bis 8 befriedigend eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
7,99 bis 5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
4,99 bis 2 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
1,99 bis 0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die Note "ausreichend" darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.

(3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.

§ 13

Erkrankung, Versäumnisse


(1) Sind Lehrgangsteilnehmer wegen eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes verhindert, zur Gruppenführerprüfung zu erscheinen oder die Gruppenführerprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Falle der Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.

(2) Versäumen Lehrgangsteilnehmer aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Gruppenführerprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Gruppenführerprüfung gültig anzusehen. Die gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder der nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsaufgaben haben die Lehrgangsteilnehmer andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(3) Eine aus den Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene schriftliche, praktische oder mündliche Gruppenführerprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(4) Versäumen Lehrgangsteilnehmer die schriftliche, praktische oder mündliche Gruppenführerprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Gruppenführerprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft die Prüfungskommission. Die Lehrgangsteilnehmer und der Dienstherr erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt.

§ 14

Folgen bei Unregelmäßigkeiten


Über die Folgen eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder einer Störung entscheidet die Prüfungskommission. Je nach Schwere der Verfehlung kann sie insbesondere die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen, die betreffende Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 15

Gesamtergebnis


(1) Die Prüfungskommission stellt aus den im Lehrgang erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweisen sowie den Ergebnissen der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfungen das vom Teilnehmer erreichte Gesamtergebnis des Gruppenführerlehrganges fest. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist und zur Prüfungsakte genommen wird.

(2) Grundlagen für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind:

- Ergebnis der Lehrgangsleistungen mit 30 vom Hundert

- Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 30 vom Hundert

- Ergebnis der praktischen Prüfung mit 30 vom Hundert

- Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 10 vom Hundert

§ 16

Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung


(1) Der Gruppenführerlehrgang ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.



(2) Nach bestandenem Gruppenführerlehrgang erhält der Lehrgangsteilnehmer ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2, bei Nichtbestehen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Der Dienstherr erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

(3) Die Prüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt legt den Termin der Wiederholungsprüfung, der einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht überschreiten soll, fest.

§ 17

Anlagen


Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

§ 18

In-Kraft-Treten


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dr. Gottfried Timm

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 3)

Lehrfächer und Lehrumfang

Stundenanzahl

Theorie

Praxis

Lehrgangseinführung

1

0

Gesamt

1

0

Allgemeine Grundlagen

Unterrichten und Lehren

16

20

Menschenführung

7

0

Gesamt

23

20

Staats- und Verwaltungskunde

Brandschutz- und Einsatzrecht

6

0

Organisation und Dienstbetrieb

4

0

Beamtenrecht

4

0

Disziplinarrecht

2

0

Personalvertretungsrecht

1

0

Strafrecht, Umweltrecht, Umweltstrafrecht, Strafgesetzbuch § 324 ff., Ordnungswidrigkeitenrecht

3

0

Haushaltswesen, Gebührenrecht, Berechnung von Gebühren

6

4

Gesamt

26

4

Fachbezogene Grundlagen

Fernmeldedienst- Grundlagen -, Brandmeldeanlagen, Notrufanlagen, Funkmelde- und Steuergeräte, Sprechfunkanlagen

4

4

Baukunde

8

0

Strahlenschutz und Gerätekunde

6

4

Gefährliche Stoffe und Güter

8

16

Brennen und Löschen

4

4

Löschwasserversorgung

6

2

Gesamt

36

30

Fahrzeug- und Gerätekunde

Einsatz- und Rettungsgerät

8

8

Motor-, Arbeits- und Ölwehrgerät einschließlich Feuerwehrschiff

4

4

Schutzkleidung und Schutzgerät

2

6

Gesamt

14

18

Einsatzlehre

Einsatzplanung und Vorbereitung unter Einbeziehung „Umweltschutz“

6

0

Führungslehre, Führungsvorgang

8

6

Taktische Grundlagen, Feuerwehr-Dienstvorschriften

24

0

Einsatztaktische Grundsätze (Planspiel), theoretische und
schriftliche Erarbeitung von drei Planspielen (Die Gruppe im Löscheinsatz)

20

0

Einsatzübung (Die Gruppe im Löscheinsatz)

2

22

Unfallverhütung und allgemeine Unfallgefahren

3

0

Schiffsbrände

6

4

Einsatzgrundsätze (Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz)

16

8

Einsatzübung (Die Gruppe im technischen Hilfeleistungseinsatz),
Verkehrs-, Betriebs-, Wassernot-, und Unwettereinsätze, Tierunfälle

8

16

Gefahren der Einsatzstelle

6

0

Gesamt

99

56

Vorbeugender Brandschutz

Grundlagen des Vorbeugenden Brandschutzes, Brandschutzeinrichtungen,
Brandsicherheitswache

10

4

Gesamt

10

4

Prüfungen und Sonstiges

Prüfungen

24

16

Sport

0

19

Gesamt

24

35

Gesamtstunden

233

167

Gesamtfortbildungszeit

400 Stunden