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Aufgrund der Änderung des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes im Jahr 2009 ist eine Neufassung der Verwaltungsvorschrift zum Brandschutz-Ehrenzeichen-Gesetz erforderlich geworden. Nunmehr ist es möglich, Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres zum Zwecke der Brandschutzerziehung in die Jugendfeuerwehr aufzunehmen. In der neuen Verwaltungsvorschrift wird klargestellt, dass als aktive Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr erst die Zeit nach Vollendung des zehnten Lebensjahres anrechenbar ist.
Darüber hinaus wird mit der neuen Vorschrift sichergestellt, dass alle aktiv geleisteten Dienstzeiten in der Feuerwehr bei der Berechnung einbezogen werden. Auch nach längeren Unterbrechungen der Dienstzeiten können somit bei Vorliegen der entsprechenden Dienstzeiten Brandschutz-Ehrenzeichen erworben werden.
Die Verwaltungsvorschrift finden Sie im Dienstleistungsportal M-V .
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