(1) Geschlossene Mittel- und Großgaragen müssen maschinelle Abluftanlagen und so große und so
verteilte Zuluftöffnungen haben, daß alle Teile der Garage ausreichend gelüftet werden. Bei nicht
ausreichenden Zuluftöffnungen muß eine maschinelle Zuluftanlage vorhanden sein.
(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie
Wohnhausgaragen, genügt eine natürliche Lüftung durch Lüftungsöffnungen oder über
Lüftungsschächte. Die Lüftungsöffnungen müssen
1. einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm² je Garageneinstellplatz haben,
2. in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche in einer Entfernung von höchstens 35 m
einander gegenüberliegen,
3. unverschließbar sein und
4. so über die Garage verteilt sein, daß eine ständige Querlüftung gesichert ist.
Die Lüftungsschächte müssen
1. untereinander in einem Abstand von höchstens 20 m angeordnet sein und
2. bei einer Höhe bis zu 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500 cm² je
Garageneinstellplatz und bei einer Höhe von mehr als 2 m einen freien Gesamtquerschnitt von
mindestens 3000 cm² je Garageneinstellplatz haben.
(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen genügt abweichend von den Absätzen 1 und 2 eine
natürliche Lüftung, wenn im Einzelfall nach dem Gutachten eines nach Bauordnungsrecht anerkannten
Sachverständigen zu erwarten ist, daß der Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft,
gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden
(CO-Halbstundenmittelwert), auch während der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als
100 ppm (= cm³/m³) betragen wird und wenn dies auf der Grundlage von Messungen, die nach
Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchzuführen sind, von einem
nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen bestätigt wird.
(4) Die maschinellen Abluftanlagen sind so zu bemessen und zu betreiben, daß der
CO-Halbstundenmittelwert unter Berücksichtigung der regelmäßig zu erwartenden Verkehrsspitzen nicht
mehr als 100 ppm beträgt. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Abluftanlage in Garagen mit
geringem Zu- und Abgangsverkehr mindestens 6 m³, bei anderen Garagen mindestens 12 m³ Abluft in der
Stunde je m² Garagennutzfläche abführen kann; für Garagen mit regelmäßig besonders hohen
Verkehrsspitzen kann im Einzelfall ein Nachweis der nach Satz 1 erforderlichen Leistung der Abluftanlage
verlangt werden.
(5) Maschinelle Abluftanlagen müssen in jedem Lüftungssystem mindestens zwei gleich große
Ventilatoren haben, die bei gleichzeitigem Betrieb zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom
erbringen. Jeder Ventilator einer maschinellen Zu- oder Abluftanlage muß aus einem eigenen Stromkreis
gespeist werden, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können. Soll das
Lüftungssystem zeitweise nur mit einem Ventilator betrieben werden, müssen die Ventilatoren so
geschaltet sein, daß sich bei Ausfall eines Ventilators der andere selbsttätig einschaltet.
(6) Geschlossene Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen CO-Anlagen zur
Messung und Warnung (CO-Warnanlagen) haben. Die CO-Warnanlagen müssen so beschaffen sein, daß die
Benutzer der Garagen bei einem CO-Gehalt der Luft von mehr als 250 ppm über Lautsprecher und durch
Blinkzeichen dazu aufgefordert werden, die Garage zügig zu verlassen oder im Stand die Motoren
abzustellen. Während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden.
Die CO-Warnanlagen müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen sein.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatische Garagen.