1. Vorbemerkung
Nach § 3 Abs. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sind
bauliche Anlagen unter anderem so instand zu halten, dass die
öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und
die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Seit jeher trägt daher der Eigentümer/Verfügungsberechtigte die
Verantwortung für die ordnungsgemäße Instandhaltung, d. h. Wartung,
Überprüfung und gegebenenfalls Instandsetzung, und die
Verkehrssicherheit der baulichen Anlage. Das gilt gleichermaßen für
bauliche Anlagen von privaten Eigentümern/Verfügungsberechtigten wie von
Bund, Ländern oder kommunalen Körperschaften.
Bei einer ordnungsgemäßen Planung und Bauausführung ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass die bauliche Anlage bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch für die übliche Lebensdauer den bausicherheitsrechtlichen
Anforderungen entspricht. Zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch
ein ordnungsgemäßer Bauunterhalt. Auch bei einer ordnungsgemäßen
Bauausführung und einem ordnungsgemäßen Bauunterhalt bleibt allerdings
das Risiko, dass bauliche Anlagen durch „Alterung“ beeinträchtigt werden
und bei extremen Einwirkungen zum Beispiel von Naturgewalten versagen
können.
Die folgenden Hinweise erläutern für Eigentümer/Verfügungsberechtigte
und Baufachleute, bei welchen baulichen Anlagen eine regelmäßige
Überprüfung der Standsicherheit empfohlen wird, wie dabei vorgegangen
werden kann und was dabei beachtet werden sollte. Die Hinweise zeigen
eine Möglichkeit auf. Daneben sind auch andere Vorgehensweisen zum
Beispiel nach den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des
Bundes denkbar.
Für die nicht zum Anwendungsbereich gehörenden baulichen Anlagen können
die Hinweise sinngemäß angewendet werden.
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2. Anwendungsbereich
Die Hinweise für die Überprüfung der Standsicherheit beziehen sich auf
die in Tabelle 1 genannten baulichen Anlagen, deren
Standsicherheitsnachweise bei der Errichtung von der Bauaufsichtsbehörde
oder einem Prüfingenieur für Standsicherheit geprüft werden; ausgenommen
sind bauliche Anlagen, die nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt
einzelner Personen bestimmt sind.
Dabei werden abgestuft nach dem Gefährdungspotential und den
Schadensfolgen folgende Kategorien unterschieden:
Tabelle 1: Einteilung der zum Anwendungsbereich gehörenden baulichen Anlage nach Gefährdungspotential und Schadensfolgen
Gefährdungs-
potential/
Schadensfolgen |
Gebäudetypen und
exponierte Bauteile |
Beispielhafte, nicht
abschließende Aufzählung |
| Kategorie 1 |
Versammlungsstätten mit
mehr als 5000 Personen |
Stadien |
| Kategorie 2 |
Bauliche Anlagen mit über 60 m Höhe,
Gebäude und Gebäudeteile mit
Stützweiten > 12 m und/oder
Auskragungen > 6 m sowie
großflächige Überdachungen
Exponierte Bauteile von Gebäuden,
soweit sie ein besonderes
Gefährdungspotential beinhalten |
Fernsehtürme, Hochhäuser
Hallenbäder, Einkaufsmärkte,
Mehrzweck-, Sport-, Eislauf-,
Reit-, Tennis-, Passagierabferti-
gungs-, Pausen-, Produktions-
hallen, Kinos, Theater, Schulen
große Vordächer, angehängte
Balkone, vorgehängte Fassaden,
Kuppeln |
Bei Neubauten empfiehlt es sich, dass der Prüfingenieur für
Standsicherheit im Benehmen mit dem Tragwerksplaner die Einstufung in
eine der oben genannten Kategorien im Prüfbericht angibt. Bei
Bestandsgebäuden kann die Einstufung bei der ersten Sichtkontrolle nach
4.2.2 oder der ersten Überprüfung nach 4.2.3 erfolgen. Die Einstufung
ist die Grundlage für Art, Umfang und Häufigkeit der Überprüfung der
Standsicherheit nach 4.
Bei Ingenieurbauwerken wie Brücken, Stützbauwerken etc., die nicht dem
öffentlichen Verkehr dienen, wird die Überprüfung der Standsicherheit
nach der Norm DIN 1076 „Ingenieurbauwerke im Zuge von Straßen und Wegen
- Überwachung und Prüfung“ empfohlen.
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3. Bauwerks-/Objektbuch
Eine wesentliche Grundlage für die Überprüfung ist das Vorhalten der
wichtigsten Daten und Konstruktionszeichnungen der baulichen Anlage.
Hierfür hat sich das Anlegen und Fortführen einer Dokumentation, zum
Beispiel eines Bauwerks- /Objektbuches, bewährt, in das sich alle
tragwerksrelevanten Änderungen und Instandsetzungen sowie alle
Überprüfungen eintragen lassen.
Zum Inhalt des Bauwerks- /Objektbuches gehören zum Beispiel:
Konstruktionszeichnungen des Bestandes mit statischen Positionen und
den Tragwerksabmessungen, den Bewehrungsquerschnitten, der
Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile, der Art und Güte des Materials,
den Lastannahmen (insbesondere Schneelasten) sowie Besonderheiten der
Konstruktion, Konstruktionszeichnungen des Bestands für die Fassade,
Angabe des Herstellungsjahrs, der Kategorie nach Tabelle 1, der zugrunde
liegenden Normen, allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und
Zustimmungen im Einzelfall, Prüfberichte.
Der Anhang zum Bauwerks- /Objektbuch kann enthalten oder auf folgende
archivierte Unterlagen hinweisen:
geprüfte Konstruktionspläne und statische Berechnung, gegebenenfalls
Überwachungsprotokolle und Liste der ausführenden Firmen.
Bei Neubauten wird empfohlen, das Bauwerks- /Objektbuch auf der
Grundlage der geprüften Standsicherheitsnachweise erstellen zu lassen.
Hierfür kommen zum Beispiel der Tragwerksplaner oder der Prüfingenieur
für Standsicherheit in Betracht.
Bei Bestandsbauten ist es zweckmäßig, wenn die mit der Überprüfung
betraute fachkundige oder besonders fachkundige Person nach 4.3 in
Abhängigkeit von der statisch-konstruktiven Schwierigkeit der
Bauwerkskonstruktion und anhand gegebenenfalls noch vorhandener
Unterlagen entscheidet, welche Daten für das Bauwerks- /Objektbuch
unbedingt erforderlich sind.
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4. Bauwerksüberprüfung
4.1 Mögliche Vorgehensweisen
Mit einer regelmäßigen Überprüfung kann dazu beigetragen werden, dass
während der üblichen Lebensdauer die tragende Konstruktion der baulichen
Anlage standsicher ist bzw. dass rechtzeitig erkannt wird, wann
Ertüchtigungsmaßnahmen zur Sicherstellung der Tragfähigkeit erforderlich
sind. Hierzu sind - insbesondere, weil zum einen nahezu jede bauliche
Anlage ein Unikat ist und zum anderen die Fachkompetenz des
Eigentümers/Verfügungs-berechtigten sehr unterschiedlich ausgeprägt sein
kann - verschiedene Herangehensweisen möglich.
Bei Neubauten empfiehlt es sich, dass der
Eigentümer/Verfügungsberechtigte mit dem Tragwerksplaner und/oder dem
Prüfingenieur für Standsicherheit - also Personen, die die Konstruktion
und die Ausführung kennen - ein Konzept für die Überprüfung bespricht,
im Bauwerks- /Objektbuch einträgt und gegebenenfalls die Bauteile und
Stellen der Tragkonstruktion angibt, auf die bei der Überprüfung
besonders zu achten ist. Eine Orientierung für ein abgestuftes Vorgehen
bei der Überprüfung der Standsicherheit sowie Anhaltswerte für
Zeitintervalle für die jeweilige Art der Überprüfung bietet 4.4, Tabelle
2.
Bei Bestandsbauten erscheint es angemessen, dass die fachkundige oder
die besonders fachkundige Person nach 4.3 bei der ersten Sichtkontrolle
nach 4.2.2 oder der ersten Überprüfung nach 4.2.3 das weitere Konzept
der Überprüfung vorschlägt und mit dem Eigentümer/Verfügungsberechtigten
abstimmt. Hilfreich kann sein, dass sich der
Eigentümer/Verfügungs-berechtigte einweisen lässt, was er im Rahmen
einer Begehung selbst beurteilen kann und dabei beachten soll.
Andere Voraussetzungen liegen vor, wenn der
Eigentümer/Verfügungsberechtigte (zum Beispiel Bauverwaltungen des
Bundes und der Länder, Bauabteilung einer Kommune oder eines
Unternehmens) selbst fachkundig ist. Der
Eigentümer/Verfügungsberechtigte ist hier aufgrund seiner Fachkompetenz
in der Lage, in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, wie und in welchen
Abständen er die Überprüfung vornimmt und wann er gegebenenfalls eine
besonders fachkundige Person heranzieht.
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4.2 Art der Überprüfung
Ein mögliches abgestuftes Vorgehen bei der Überprüfung der
Standsicherheit besteht aus der Begehung durch den
Eigentümer/Verfügungsberechtigten, der Sichtkontrolle durch eine
fachkundige Person nach 4.3 und der eingehenden Überprüfung durch eine
besonders fachkundige Person nach 4.3.
4.2.1 Begehung durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten
Die Begehung durch den Eigentümer/Verfügungsberechtigten umfasst die
Besichtigung des Bauwerks auf offensichtliche Schäden. Bei den tragenden
Bauteilen wie Stützen, Wänden, Dach- und Deckenträgern und -bindern sind
dies vor allem Schäden wie Verformungen, Schiefstellungen, Risse,
Durchfeuchtungen, Ausblühungen und Korrosion. Über die Besichtigung des
Zustands der tragenden Konstruktion hinaus empfiehlt es sich darauf zu
achten, ob andere schädigende Einflüsse auf die Standsicherheit
vorliegen wie von außen eindringende Feuchtigkeit, schadhafte
Entwässerung, unzuträgliche klimatische Bedingungen im Gebäudeinnern.
Sofern der Eigentümer/Verfügungsberechtigte eine weitergehende
Besichtigung durchführen möchte, sind Hinweise hierfür in 4.5 enthalten.
Die Begehung dient in der Regel der Kontrolle zwischen den Überprüfungen
nach 4.2.2 und 4.2.3. Sie kann durch den nicht fachkundigen
Eigentümer/Verfügungsberechtigten vorgenommen werden, solange noch keine
Schäden an der Tragkonstruktion festgestellt worden sind oder wenn zur
weiteren Beobachtung festgestellter kleiner Schäden eine Einweisung
durch eine fachkundige Person erfolgt ist. Werden Schäden festgestellt,
wird dem Eigentümer/Verfügungsberechtigten empfohlen - sofern er nicht
selbst fachkundig ist - eine fachkundige bzw. besonders fachkundige
Person nach 4.3 hinzuzuziehen.
4.2.2 Sichtkontrollen durch eine fachkundige Person
Die Sichtkontrolle kann - soweit vertretbar - ohne Verwendung von
Hilfsmitteln als intensive erweiterte Begehung von einer fachkundigen
Person nach 4.3 durchgeführt werden. Die Sichtkontrolle orientiert sich
an den Vorgaben zu 4.5. Werden Schäden festgestellt, die die
Standsicherheit beeinträchtigen können, empfiehlt es sich, in
Zweifelsfällen eine besonders fachkundige Person hinzuzuziehen.
4.2.3 Eingehende Überprüfung durch eine besonders fachkundige Person
Bei der eingehenden Überprüfung werden durch eine besonders fachkundige
Person nach 4.3 im Regelfall alle maßgeblichen, auch die schwer
zugänglichen maßgeblichen Bauwerksteile, handnah auf Schädigung
überprüft. Dabei können auch stichprobenartige Materialuntersuchungen
notwendig werden. Die Durchführung der Überprüfung kann nach 4.5
erfolgen. Sie kann sich auch - insbesondere, wenn die besonders
fachkundige Person nach 4.3 die Tragkonstruktion kennt - auf Stichproben
beschränken.
Es empfiehlt sich, über die eingehende Überprüfung einen Bericht -
gegebenenfalls mit Fotodokumentation - zu erstellen, der auch bei
stichprobenhafter Überprüfung die Beurteilung der Standsicherheit der
gesamten Tragkonstruktion beinhaltet. Darin kann entweder festgehalten
werden, dass die tragende Konstruktion keine Schäden aufweist, oder es
können die festgestellten Schäden mit einer Beurteilung ihrer Relevanz
für die Standsicherheit angegeben werden.
[nach oben]
4.3 Qualifikation der fachkundigen und der
besonders fachkundigen Person
Bei der Überprüfung der Standsicherheit einer Tragwerkskonstruktion
kommt es vor allem auf das Erkennen und Beurteilen von Schäden an. Diese
Aufgabe erfordert statische, konstruktive und bauphysikalische
Kenntnisse und Erfahrung.
Fachkundige Personen sind zum Beispiel Bauingenieure und Architekten,
die mindestens fünf Jahre Tätigkeit mit der Aufstellung von
Standsicherheitsnachweisen, mit technischer Bauleitung und mit
vergleichbaren Tätigkeiten, davon mindestens drei Jahre mit der
Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, nachweisen können. Sie
sollen Erfahrung mit vergleichbaren Konstruktionen nachweisen können.
Als fachkundig gelten auch Bauingenieure und Architekten, die eine
mindestens dreijährige Erfahrung mit der Überprüfung vergleichbarer
Konstruktionen belegen können.
Besonders fachkundige Personen sind zum Beispiel Bauingenieure, die
mindestens zehn Jahre Tätigkeit mit der Aufstellung von
Standsicherheitsnachweisen, mit technischer Bauleitung und mit
vergleichbaren Tätigkeiten, davon mindestens fünf Jahre mit der
Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen und mindestens ein Jahr mit
technischer Bauleitung, nachweisen können. Sie sollen Erfahrung mit
vergleichbaren Konstruktionen in der jeweiligen Fachrichtung nachweisen
können. Die Fachrichtungen (Fachgebiete) sind Massivbau, Metallbau und
Holzbau.
Die Voraussetzungen für eine besonders fachkundige Person erfüllen zum
Beispiel Bauingenieure mit oben genannter Qualifikation und
Prüfingenieure für Standsicherheit für die jeweilige Fachrichtung.
[nach oben]
4.4 Konzept und Zeitintervalle der Überprüfung
Die nachstehende Tabelle 2 gibt eine Orientierungshilfe für ein
abgestuftes Vorgehen der Überprüfung der Standsicherheit für die
baulichen Anlagen und Kategorien der Tabelle 1. Sie enthält Anhaltswerte
für Zeitintervalle in Jahren für die jeweilige Art der Überprüfung, die
von den Gegebenheiten, insbesondere von Art, Robustheit, Alter und
Erhaltungszustand der Tragwerkskonstruktion, der Nutzung, den
Umweltbedingungen etc. abhängen. Die Anhaltswerte können grundsätzlich
für Neu- und Bestandsbauten herangezogen werden. Sofern nach Tabelle 2
in einem Jahr mehrere Arten der Überprüfung zusammentreffen, genügt es,
wenn nur jeweils die genaueste der betreffenden Überprüfungen
vorgenommen wird.
Bauarten, die zur Beurteilung der Standsicherheit wegen der Besonderheit
der Konstruktion, der verwendeten Bauprodukte oder der
Herstellungsverfahren ein spezielles Fachwissen erfordern, zum Beispiel
bestimmte Spannbeton-, Metall- und Holzbauteile bzw. -konstruktionen
nach 4.5, fallen nicht in Tabelle 2. Für diese Bauarten sind die
Überprüfungen im Einzelfall festzulegen.
Tabelle 2: Anhaltswerte für Zeitintervalle für die jeweilige Art der Überprüfung, getrennt nach Kategorie
Kategorie
(siehe Tabelle 1) |
Gebäudetypen und
exponierte Bauteile |
Begehung
nach 4.2.1
jeweils nach
… Jahr (en) |
Sichtkontrolle
nach 4.2.2
jeweils nach
… Jahren |
Eingehende
Überprüfung
nach 4.2.3
jeweils nach
… Jahren |
| 1 |
Versammlungsstätten
mit mehr als
5000 Personen |
1 bis 2 |
2 bis 3 |
6 bis 9 |
| 2 |
Bauliche Anlagen mit
über 60 m Höhe,
Gebäude und Gebäude-
teile mit Stützweiten
> 12 m1) und/oder
Auskragungen > 6 m
sowie großflächige
Überdachungen1),
Exponierte Bauteile von
Gebäuden soweit sie ein
besonderes Gefährdungs-
potential beinhalten |
2 bis 3 |
4 bis 5 |
12 bis 15 |
1) Soweit aus Gründen der Standsicherheit vertretbar, kann
sich die Überprüfung auf die betroffenen Gebäudeteile beschränken.
Ungeachtet der Anhaltswerte in Tabelle 2 wird empfohlen, eine
Sichtkontrolle nach 4.2.2 nach Umbauten und Umnutzungen, soweit keine
Standsicherheitsprüfung durchgeführt wurde, und nach technischen
Modernisierungen sowie nach außergewöhnlichen Einwirkungen wie Erdbeben,
Hochwasser und außergewöhnliche Schnee- oder Windbelastungen
vorzunehmen.
Bei Bestandsbauten, die längere Zeit nicht oder noch überhaupt nicht
hinsichtlich der Standsicherheit überprüft wurden, wird empfohlen,
möglichst bald eine Sichtkontrolle durchzuführen und je nach Ergebnis zu
entscheiden, ob gegebenenfalls eine besonders fachkundige Person
hinzuzuziehen ist.
[nach oben]
4.5 Durchführung der Überprüfung
Ziel der Überprüfung ist festzustellen, ob die bauliche Anlage bzw. die
Gebäudeteile, insbesondere die Tragkonstruktion, noch der Beschreibung
und den Daten im Bauwerks- /Objektbuch entsprechen und Schäden vorhanden
sind. Es wird daher empfohlen zu überprüfen, ob
- Belastungs- und Nutzungsänderungen oder bauliche Veränderungen
eingetreten sind,
zum Beispiel zusätzliche Dachlasten durch eine nachträgliche
Dachbegrünung (insbesondere Nachweis des Nassgewichtes und einer
Vereisung), zusätzliche Belastung der Tragkonstruktion durch
Einbauten oder schwere Geräte, Erhöhung der Nutzlasten, Schwächung
der Tragkonstruktion durch nachträgliche Durchdringungen und
Aussparungen o. ä., bauliche Schließung von offen geplanten Hallen,
- die bauphysikalischen Bedingungen der Tragwerkskonstruktion
zuträglich sind,
zum Beispiel Änderung der Luftfeuchtigkeit bzw. Kondenswasserbildung
und der Temperatur bei baulicher Schließung einer offen geplanten
Halle, Änderung der klimatischen Bedingungen bei Nutzungsänderung
wie Eislaufhalle im Winter und Sporthalle im Sommer, Hallen mit
Feuchtigkeitseintrag wie Reithallen mit genässtem Boden oder
Kompostieranlagen, Hallen mit wechselklimatischen Bedingungen,
- die Dachabdichtung und die Entwässerung funktionstüchtig und
ausreichend dimensioniert sowie insbesondere am Tragwerk keine
feuchten Stellen vorhanden sind,
zum Beispiel Überprüfung des Daches, der Fassade, des Balkons,
erdberührter Flächen und der Entwässerungseinrichtungen auf feuchte
Stellen und Undichtigkeiten,
- die Schutzvorrichtungen wie Geländer und Absturzsicherungen
einen ordnungsgemäßen Zustand aufweisen, gegebenenfalls mit
stichprobenhafter Überprüfung der Befestigungen.
Für den Regelfall werden daneben folgende Überprüfungen
empfohlen, zu denen je nach Konstellation des Einzelfalls noch
weitere hinzukommen können:
Massive Konstruktionen
Mauerwerk, Beton, Porenbeton, Stahlbeton- und Spannbetonbauteile auf
Risse, Ausbauchungen, Durchfeuchtungen, schadhafte Fugen,
Ausblühungen, Rostverfärbungen, Hohlstellen, Abplatzungen und andere
Oberflächenveränderungen überprüfen. Außergewöhnliche Verformungen
aufmessen.
Bei bedenklichem Zustand des Betons Druckfestigkeit,
Karbonatisierungstiefe, Chloridgehalt, Betondeckung und Rostgrad der
Bewehrung feststellen.
Stellen mit Rostverfärbung abklopfen. Den Zustand der
Oberflächenschutzschichten überprüfen (zum Beispiel an Parkflächen).
Auf freiliegende Bewehrung achten.
Rissbreiten vermessen. Bedenkliche Risse mit Rissmarken versehen, um
Bewegungen kontrollieren zu können.
Spannbetonbauteile mit bestimmten Spannstählen (Neptun-Spannstahl
(ölschlussvergüteter Spannstahldraht N40, oval, 40 mm2) aus der
Produktion bis 1964, Sigma-Spann-stahl (Spannstahldraht St 145/160,
oval, 40 mm2, warmgerippte Oberfläche) aus der Produktion bis 1978
und Hennigsdorfer-Spannstahl, jeweils im nachträglichen Verbund
vorgespannt) gesondert überprüfen.
Metallkonstruktionen
Stahlkonstruktionen auf Risse und Verformungen, insbesondere die
Anschlüsse auf festen Sitz, überprüfen. Auffällige Verformungen
aufmessen.
Den Zustand des Korrosionsschutzes überprüfen, insbesondere bei
korrosionsempfindlichen Teilen wie Verankerungen und Anschlüsse von
Seilen, Kabeln und Hängern. Berührstellen zwischen Beton- und
Stahlbauteilen besonders beachten.
Die Schweißnähte bei geschweißten Konstruktionen mit nicht
vorwiegend ruhender Belastung besichtigen und gegebenenfalls
überprüfen.
Die losen oder mangelhaften Niete oder Schrauben, die Risse in den
Schweißnähten und alle Mängel/Schäden an einzelnen Teilen
dokumentieren.
Besondere Metallkonstruktionen, zum Beispiel Seilkonstruktionen,
bestimmte feuerverzinkte Stahlkonstruktionen (geänderte
Zinkschmelzenlegierung aus dem Zeitraum 07/2000 bis 2006 in
Verbindung mit geschweißten oder kaltverformten Stählen der Güte S
355 oder höher, gegebenenfalls auch S 235) gesondert überprüfen.
Holzkonstruktionen
Holzkonstruktionen auf Risse und Verformungen, insbesondere
Schrauben und sonstige Verbindungen auf festen Sitz sowie auf Druck
beanspruchte Stoßflächen auf sattes Aufeinandersitzen, überprüfen.
Nagelplatten auf einem ordnungsgemäßen Zustand kontrollieren.
Holzkonstruktionen auf unzuträgliche Feuchtigkeit überprüfen. Dabei
insbesondere gegebenenfalls den Feuchtegehalt bestimmen und Stöße
und Risse auf Eindringen von Feuchtigkeit überprüfen. Auf die
etwaige Bildung von Wassersäcken und einen Befall durch
Holzschädlinge (Insekten und Pilze) achten.
Einen vorhandenen Oberflächenschutz auf Schäden und Verschleißteile
auf Abnutzung kontrollieren.
Gerissene Klebstofffugen (Leimfugen) und die Eignung des verwendeten
Klebstoffs (Leims) für die vorhandenen bauklimatischen Bedingungen
überprüfen.
Träger mit Kastenquerschnitt gesondert überprüfen.
Fertigteilkonstruktionen
Die Lagerpunkte hinsichtlich aufgetretener Verschiebungen und noch
vorhandener Toleranzen überprüfen. Konsolen auf Risse und
planmäßigen Lasteintrag kontrollieren.
Bei Fugen die Öffnungsweite und gegebenenfalls den Zustand der
Fugenfüllung beurteilen. Befestigungsteile insbesondere bei
hängenden Elementen auf Unversehrtheit überprüfen.
Glas- und Membrankonstruktionen
Bei Glaskonstruktionen insbesondere auf zwängungsfreie Lagerung,
Kantenverletzungen und ausreichenden Glaseinstand der Glasscheiben
achten; zudem darf kein Kontakt zwischen Glas und Metall oder Glas
und Glas auftreten.
Bei Membrankonstruktionen, insbesondere solchen, die mit primär
tragender Funktion ausgeführt sind, vor allem auf die Verbindungen
und Anschlüsse, zum Beispiel Schweißnähte und Klemmungen, achten.
[nach oben]
5. Weitere Hinweise
Bei der Planung von Neubauten wird empfohlen darauf zu achten, dass
die maßgebenden Bauteile für die Überprüfungen zugänglich und
einsehbar sind. Die Nachrüstung von Revisionsöffnungen kann
zweckmäßig sein.
Als Frühwarnsystem zur Vermeidung von Schäden können insbesondere
bei baulichen Anlagen mit großen Spannweiten geeignete, verdrahtete
und drahtlose, permanent tätige Überwachungssysteme in Betracht
kommen. Bei der Entscheidung über den Einbau eines
Überwachungssystems sollte in jedem Fall ein Ingenieur mit
besonderer Erfahrung und mit Kenntnissen des aktuellen Stands der
Technik auf diesem Gebiet zurate gezogen werden.
Zu hohe Schneebelastungen können zu Schäden an Dach und Tragstruktur
der baulichen Anlage führen. Die zulässige Schneelast für die
bauliche Anlage ist aus dem Standsicherheitsnachweis ersichtlich.
Ersatzweise können Auskünfte über die in einer Gemeinde anzusetzende
Schneelast bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder einem Ingenieur-
oder Architekturbüro eingeholt werden. Die Schneehöhe auf dem Dach
entscheidet nicht über das jeweilige Schneegewicht. Schnee in seinen
verschiedenen Formen kann, angefangen von Pulverschnee über
Nassschnee bis zu Eis, sehr unterschiedliches Gewicht aufweisen. Zur
Ermittlung der Schneelast auf dem Dach ist deshalb das tatsächliche
Schneegewicht zu bestimmen. Spätestens wenn die zulässige Schneelast
erreicht ist, soll das Dach geräumt werden.
[nach oben]