Mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) geänderten
Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl.
I S. 1818) hat der Gesetzgeber die privilegierten Vorhaben im Außenbereich
um Anlagen zur energetischen Nutzung von Biomasse ergänzt.
Mit der Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sind Vorhaben zur Nutzung der
aus Biomasse erzeugten Energie unter im Einzelnen in dieser Vorschrift
bestimmten Voraussetzungen privilegiert zulässig. Die Privilegierung umfasst
nicht nur die Herstellung und Nutzung der Energie von aus Biomasse erzeugtem
Gas, sondern jede energetische Nutzung von Biomasse, einschließlich der
thermischen Energienutzung der Biomasse. Mit § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB soll
einerseits ein Beitrag zum Klimaschutz, zur Ressourcenschonung und zu einer
effizienten Energienutzung geleistet und zum anderen der Strukturwandel in
der Landwirtschaft unterstützt werden, ohne den gebotenen Schutz des
Außenbereichs zu vernachlässigen.
Bei der Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 ist Folgendes zu beachten:
- Energetische Nutzung der Biomasse "im Rahmen eines Betriebes"
nach § 35 Abs. 1 Nr. 6, 1. Halbsatz BauGB
Die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB steht unter dem
Vorbehalt, dass die energetische Nutzung im Rahmen des betreffenden
Betriebs erfolgt. Verlangt wird also eine Zuordnung der Biomasseanlage
zu dem Basisbetrieb, z.B. zu dem landwirtschaftlichen Betrieb,
vergleichbar den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, bei denen eine
Zuordnung der Bauvorhaben zu den landwirtschaftlichen Betrieben
vorausgesetzt wird.
Diese Zuordnung liegt vor, wenn der Betreiber der Biomasseanlage
identisch ist mit dem Inhaber des Basisbetriebs. Darüber hinaus ist die
erforderliche Zuordnung aber auch nicht schon deshalb zu verneinen, weil
die zu beurteilende Biomasseanlage nicht im (Allein-) Eigentum des
Inhabers des Basisbetriebs steht. Eine Biomasseanlage kann dem
Basisbetrieb vielmehr auch dann noch zugeordnet werden, wenn sie sich im
Eigentum einer Betreibergesellschaft befindet. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die Betreibergesellschaft dauerhaft nur aus Gesellschaftern
im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BauGB besteht, die die Anlage
beschicken und der Inhaber des Basisbetriebs einen maßgeblichen Einfluss
auf die Gesellschaft hat.
- Erfordernis des räumlich-funktionalen Zusammenhangs der
Biomasseanlage mit dem Betrieb nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) BauGB
Die baulichen Anlagen zur Herstellung und Nutzung der Energie aus
Biomasse müssen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a) BauGB in einem
räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, in dessen
Rahmen die Anlage errichtet werden soll. Damit soll eine Zersplitterung
des Außenbereichs verhindert werden.
Dies erfordert die räumliche Nähe zu den Schwerpunkten der
betrieblichen Abläufe. Bei landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne von §
35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist regelmäßig von der Hofstelle als Bezugspunkt
für den räumlich-funktionalen Zusammenhang auszugehen. In besonders
gelagerten Einzelfällen können - über die Hofstelle hinaus - Standorte
für die Biomasseanlage in Betracht kommen, die als Betriebsschwerpunkt
bzw. Betriebsstandort erkennbar und durch bauliche Anlagen des Betriebs
von einigem Gewicht geprägt sind. Denkbar als Anknüpfungspunkt sind z.B.
große Stallgebäude oder große Maschinenhallen, nicht jedoch
untergeordnete bauliche Anlagen wie z.B. Fahrsilos, landwirtschaftliche
Feldscheunen oder vergleichbare untergeordnete Anlagen. Nicht
ausreichend ist auch die räumliche Nähe zu Betriebsflächen bzw. zu den
die Biomasse produzierenden Flächen. Vor dem Hintergrund des bereits
erwähnten Zwecks der Bestimmung, die Zersiedlung des Außenbereichs zu
verhindern, knüpft der Begriff des Betriebes an dessen baulichen Bestand
an.
Soll die Biomasseanlage im Zusammenhang mit einem forstwirtschaftlichen
(Abs. 1 Nr. 1), gartenbaulichen (Abs. 1 Nr. 2) oder tierhaltenden
Betrieb (Abs. 1 Nr. 4) errichtet werden, ist die räumliche Zuordnung zu
einem Betriebsstandort erforderlich.
Für die Auslegung des räumlichen Zusammenhangs ist eine allgemein
gültige Bestimmung der Entfernung nicht möglich. Sie bemisst sich nach
den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nach § 35 Abs. 1
Nr. 6 Buchst. c) BauGB je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine
Anlage betrieben werden darf (siehe Ziff. 4).
Der funktionale Zusammenhang der Biomasseanlage mit dem Betrieb
erfordert eine Verknüpfung der Biomasseverwertung mit der bereits
vorhandenen Betriebsstruktur (betriebstechnischer Zusammenhang).
- Herkunft der Biomasse nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BauGB
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b) BauGB muss die Biomasse überwiegend
aus dem Betrieb selbst oder überwiegend aus diesem und aus nahe
gelegenen privilegierten land- oder forstwirtschaftlichen (Abs. 1 Nr.
1), gartenbaulichen (Abs. 1 Nr. 2) oder tierhaltenden (Abs. 1 Nr. 4)
Betrieben stammen. Damit wird ausdrücklich die Kooperation verschiedener
Betriebe eröffnet, die sämtlich die Privilegierungsvoraussetzungen nach
§ 35 Abs. 1 Nr.1, 2 oder 4 BauGB aufweisen müssen. Die Privilegierung
ist nicht gegeben, wenn der Betrieb, in dessen Rahmen die Anlage
betrieben werden soll, selbst keine Biomasse einbringt. Der
Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Biomasse nachhaltig, also
auch bei etwaigen Produktionsschwankungen, zum überwiegenden Teil aus
dem eigenen Betrieb, der die Biomasseanlage betreibt, oder überwiegend -
im Sinne einer Gesamtbetrachtung - aus diesem Betrieb und kooperierenden
nahe gelegenen Betrieben stammt. Die nahe gelegenen Anlieferungsbetriebe
müssen dabei nicht zwangsläufig Mitbetreiber der Anlage sein. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass kooperierende nahe gelegene Betriebe, die die
privilegierte Betriebsqualität nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 BauGB
aufweisen, zusätzlich noch eigene Biomasseanlagen betreiben.
Mit der Beschränkung auf "nahe gelegene" Betriebe soll aus ökologischen
und auch aus volkswirtschaftlichen Gründen ein überregionaler Transport
des Rohmaterials verhindert werden. Wann ein Betrieb als "nahe gelegen"
anzusehen ist, muss der Beurteilung im Einzelfall überlassen werden. Als
Bewertungskriterien können Entfernungen, die bei landwirtschaftlichen
Betriebsabläufen und Verflechtungen zu Betrieben in der Umgebung üblich
sind, herangezogen werden. Dabei sind siedlungsstrukturelle und
betriebsspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen.
- Eine Anlage je Hofstelle oder Betriebsstandort nach § 35 Abs. 1
Nr. 6 Buchst. c) BauGB
Nach § 35 Abs. 1 Nr. Buchst. c) BauGB darf nur eine Biomasseanlage je
Hofstelle oder Betriebsstandort betrieben werden. Die Begrenzung dient
dem Schutz des Außenbereichs. Während sich die "Hofstelle" auf den
landwirtschaftlichen Betrieb bezieht, spricht man bei
forstwirtschaftlichen Betrieben, Gartenbaubetrieben oder tierhaltenden
Betrieben nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB von "Betriebsstandorten". Dabei
ist davon auszugehen, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb in der Regel
nur über eine Hofstelle verfügt. Die Begrenzung auf eine Biomasseanlage
je Hofstelle bzw. Betriebsstandort gilt auch dann, wenn bereits eine
Anlage auf Grund der früheren Rechtslage nach einer anderen
planungsrechtlichen Grundlage des § 35 BauGB zugelassen worden war, d.h.
wird auf der Grundlage des § 35 BauGB n.F. eine weitere Anlage
beantragt, ist diese aus planungsrechtlichen Gründen unzulässig.
- Begrenzung der elektrischen Leistung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6
Buchst. d) BauGB
Zum Schutz des Außenbereichs wird die Privilegierung nach § 35 Abs. 1
Nr. 6 Buchst. d) BauGB auf Biomasseanlagen beschränkt, deren
installierte elektrische Leistung 0,5 MW nicht überschreitet. Dies
entspricht etwa 2,0 MW Eingangsleistung oder auch Feuerungswärmeleistung
der eingesetzten Biomasse. Für Anlagen, die nicht ausschließlich
elektrische Energie, sondern auch Wärme oder Gas zur Weiterleitung
erzeugen, sind entsprechende Umrechnungen erforderlich: 0,5 MW/a
entsprechen einer Biogaserzeugung der Anlage von bis zu 2,3 Mio Nm³/a
(*).
Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 0,5 MW können auch nicht
über § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zugelassen werden, da – abgesehen davon,
dass zweifelhaft ist, ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
erfüllt sind - § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB insoweit abschließenden Charakter
hat (vgl. Ziff. 6).
--------------------------------------------
(*) Nm³ (Normkubikmeter) ist die Einheit für das Normvolumen
eines Gases nach DIN 1343 und ISO 2533. Ein Normkubikmeter ist
die Menge, die einem Kubikmeter Gas bei einem Druck von 1,01325 bar,
einer Luftfeuchtigkeit von 0 % und einer Temperatur von 0 Grad Celsius
(DIN 1343) bzw. 15 Grad Celsius (ISO 2533) entspricht.
- Abschließender Charakter des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Die neue Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB zielt darauf ab,
Biomasseanlagen weitergehend zu privilegieren, als dies nach bisheriger
Rechtslage unter den Voraussetzungen der Privilegierung als
"mitgezogene" Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig war. Wie im
EAG-Bau Mustereinführungserlass der Fachkommission Städtebau der ARGEBAU
dargestellt, bildet die neue Regelung gegenüber der nach bisherigem
Recht möglichen Privilegierung von Biomasseanlagen nach Nummer 1 auf
Grund der "dienenden Funktion" oder als "mitgezogene Nebennutzung" die
speziellere Vorschrift und ist insofern abschließend (Begründung zum
Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EAG Bau vom 17.12.2003 - BT-Drs.
15/2250, S. 55); entsprechendes gilt für mitgezogene Nutzungen nach § 35
Abs.1 Nr. 2 BauGB. Aufgrund des spezifischen Regelungsumfangs von § 35
Abs. 1 Nr. 6 BauGB gilt der Vorrang auch gegenüber § 35 Abs. 1 Nr. 4
BauGB.
- Bauleitplanung
Die für Investitionen notwendige Schaffung von Baurechten erfolgt durch
Aufstellung von Bebauungsplänen. Biomasseanlagen dürfen daher nicht
ausschließlich nach den Vorschriften über das Bauen im Außenbereich
betrachtet werden. Denn im Außenbereich sollen nur solche Vorhaben
privilegiert zulässig sein, die wegen ihres unmittelbaren Bezugs zur
Bodennutzung (insb. Land- und Forstwirtschaft) oder wegen ihrer
besonderer Anforderungen, Auswirkungen oder Zweckbestimmung nur im
Außenbereich ausgeführt werden können und sollen. Dies dient dem Schutz
vor einer Zersiedelung der Landschaft und der Planungshoheit der
Gemeinde, deren Aufgabe es ist, die geordnete, nachhaltige
städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet durch Bauleitpläne
vorzubereiten und zu leiten.
Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann eine Biomasseanlage
insbesondere in folgenden Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO)
zulässig sein:
- Dorfgebiet (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im Rahmen eines land- oder
forstwirtschaftlichen Betriebes; § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO als
sonstiger nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb),
- Gewerbegebiet (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als nicht wesentlich
störender Gewerbebetrieb),
- Industriegebiet (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO als nicht wesentlich
störender Gewerbebetrieb).
Als sachgerecht für die Errichtung einer Biomasseanlage kann sich
darüber hinaus der vorhabenbezogene Bebauungsplan auf Grundlage eines
Vorhaben- und Erschließungsplans (§ 12 BauGB) erweisen. Er kann sich
insbesondere deshalb anbieten, da mit ihm durch Vorhabenträger und
Gemeinde in enger Abstimmung miteinander, zielgenau und zügig das
erforderliche Baurecht geschaffen wird.
|