|
§ 1
Übereinstimmungszeichen
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach § 22 Abs. 4 der
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern besteht aus dem Buchstaben
"Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:
- Name des Herstellers; zusätzlich das Herstellwerk, wenn der Name
des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des Bauprodukts zu dem
Herstellwerk nicht ermöglicht; anstelle des Namens des Herstellers
genügt der Name des Vertreibers des Bauprodukts mit der Angabe des
Herstellwerks; die Angabe des Herstellwerks darf verschlüsselt
erfolgen, wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein
Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der
Zertifizierungsstelle und Überwachungsstelle das Herstellwerk
jederzeit eindeutig ermitteln lässt.
- Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
-
Kurzbezeichnung der für das geregelte Bauprodukt im
Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
-
die Bezeichnung für eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
als "Z" und deren Nummer,
-
die Bezeichnung für ein allgemeines bauaufsichtliches
Prüfzeugnis als "P", dessen Nummer und die Bezeichnung
der Prüfstelle oder
-
die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall als "ZiE"
und die Behörde.
- Die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des
Bauprodukts, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung
der technischen Regel nach Nummer 2 Buchstabe a abschließend
bestimmt sind.
- Die Bezeichnung oder das Bildzeichen der Zertifizierungsstelle,
wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle vorgeschrieben
ist.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf der von dem Buchstaben
"Ü" umschlossenen Innenfläche oder in deren
unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe "Ü" und
die Angaben nach Absatz 1 müssen deutlich lesbar sein. Der
Buchstabe "Ü" muss in seiner Form der folgenden Abbildung
entsprechen:

(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der Verpackung, dem
Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, so darf der
Buchstabe "Ü" ohne oder mit einem Teil der Angaben nach
Absatz 1 zusätzlich auf dem Bauprodukt angebracht werden.
§ 2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Übereinstimmungszeichen-Verordnung vom 2. Juli 1994 (GVOBl. M-V S.
771, 806) außer Kraft.
Schwerin, den 16. Oktober 2001
Der Minister für Arbeit und Bau
Helmut Holter
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie
98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/ 480/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden.
|