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Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten Vom 24. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 561) |
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Aufgrund des § 85 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 und Absatz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:Inhaltsübersicht Erster Abschnitt § 1 Anwendungsbereich Zweiter Abschnitt § 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen __________ Dritter Abschnitt § 24 Gefahrenverhütung Vierter Abschnitt § 29 Zusätzliche Bauvorlagen Fünfter Abschnitt § 31 Ordnungswidrigkeiten Erster Abschnitt Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2 000 m² haben. (1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die 1. ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen, 2. mindestens einen Verkaufsraum haben und 3. keine Messebauten sind. Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen. (2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoß, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen und von Feuerungsanlagen dienen. (3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume. (4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen. (5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden. Zweiter Abschnitt § 3 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen. Außenwände müssen bestehen aus 1. nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, 2. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind, bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, 3. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten. (1) Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben. (2) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von jeweils mehr als 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, daß Abschnitte von nicht mehr als 500 m² entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. (1) Verkaufsstätten sind durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Fläche der Brandabschnitte darf je Geschoß betragen in 1. erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 10 000 m², 2. sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen nicht mehr als 5 000 m², 3. erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 3 000 m², 4. sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen nicht mehr als 1 500 m², wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb eines Brandabschnitts nicht mehr als 3 000 m² beträgt. (2) Abweichend von Absatz 1 können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden, wenn 1. die Ladenstraßen mindestens 10 m breit sind, 2. die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben und 3. das Tragwerk der Dächer der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht und 4. die Bedachung der Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen oder, soweit sie lichtdurchlässig ist, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen besteht; sie darf im Brandfall nicht brennend abtropfen. (3) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen brauchen Brandwände abweichend von Absatz 1 im Kreuzungsbereich mit Ladenstraßen nicht hergestellt zu werden, wenn 1. die Ladenstraßen eine Breite von mindestens 10 m über eine Länge von mindestens 10 m beiderseits der Brandwände haben und 2. die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 in diesem Bereich erfüllt sind. (4) Öffnungen in den Brandwänden nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie selbstschließende und feuerbeständige Abschlüsse haben. Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken. (5) Brandwände sind mindestens 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte aus nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. (6) § 29 Abs. 2 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bleibt unberührt. (1) Decken müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, brauchen nur 1. feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, 2. aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen. Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsdauer bleiben abgehängte Unterdecken außer Betracht. (2) Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen müssen in Verkaufsräumen, Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, allgemein zugänglichen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. In Verkaufsräumen mit Sprinkleranlagen dürfen Unterdecken aus brennbaren Baustoffen bestehen, wenn auch der Deckenhohlraum durch die Sprinkleranlagen geschützt ist. (3) In Decken sind Öffnungen unzulässig. Dies gilt nicht für Öffnungen zwischen Verkaufsräumen, zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen sowie zwischen Ladenstraßen 1. in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, 2. in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, soweit die Öffnungen für nicht notwendige Treppen erforderlich sind. (1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muß 1. aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten, 2. mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufstätten ohne Sprinkleranlagen, 3. feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen. (2) Bedachungen müssen 1. gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und 2. bei Dächern, die den oberen Abschluß von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre. (3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräume und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nr. 1 1. schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, 2. nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen. Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen. (1) Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus 1. mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten, 2. nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen. (2) Deckenverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (3) Wandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, allgemein zugänglichen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. § 10* (1) Für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße müssen in demselben Geschoß mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein. Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungsweg über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. (2) Von jeder Stelle 1. eines Verkaufsraumes in höchstens 25 m Entfernung, 2. eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße in höchstens 35 m Entfernung muß mindestens ein Ausgang ins Freie oder ein Treppenraum notwendiger Treppen erreichbar sein (erster Rettungsweg). (3) Der erste Rettungsweg darf, soweit er über eine Ladenstraße führt, auf der Ladenstraße eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, wenn die Ladenstraße Rauchabzugsanlagen hat und der nach Absatz 1 erforderliche zweite Rettungsweg für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m² nicht über diese Ladenstraße führt. (4) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen oder in erdgeschossigen Verkaufsstätten darf der Rettungsweg nach Absatz 2 und 3 innerhalb von Brandabschnitten eine zusätzliche Länge von höchstens 35 m haben, soweit er über einen allgemein zugänglichen Flur für Kunden mit einem unmittelbaren Ausgang ins Freie oder in einen Treppenraum notwendiger Treppen führt. (5) Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muß ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10 m Entfernung erreichbar sein. (6) In Rettungswegen ist nur eine Folge von mindestens drei Stufen zulässig. Die Stufen müssen eine Stufenbeleuchtung haben. (7) An Kreuzungen der Ladenstraßen und der Hauptgänge sowie an Türen im Zuge von Rettungswegen ist deutlich und dauerhaft auf die Ausgänge durch Sicherheitszeichen hinzuweisen. Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein. (8) Die Entfernung nach den Absätzen 2 bis 5 sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen. __________ (1) Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und an den Unterseiten geschlossen sein. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach § 10 Abs. 1 Satz 2, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. (2) Notwendige Treppen für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein und dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten. Für notwendige Treppen für Kunden genügt eine Breite von mindestens 1,25 m, wenn die Treppen für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt. (3) Notwendige Treppen brauchen nicht in Treppenräumen zu liegen und die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht zu erfüllen in Verkaufsräumen, die 1. eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben oder 2. eine Fläche von mehr als 100 m², aber nicht mehr als 500 m² haben, wenn diese Treppen im Zuge nur eines der zwei erforderlichen Rettungswege liegen. Notwendige Treppen mit gewendelten Läufen sind in Verkaufsräumen unzulässig. Dies gilt nicht für notwendige Treppen nach Satz 1. (4) Treppen für Kunden müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen fest und griffsicher sein und sind über Treppenabsätze fortzuführen. __________ § 12 (1) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen sind in Verkaufsstätten zulässig. (2) Die Wände von Treppenräumen notwendiger Treppen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in Treppenräumen notwendiger Treppen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. (3) Treppenraumerweiterungen müssen 1. die Anforderungen an Treppenräume erfüllen, 2. feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und 3. mindestens so breit sein, wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen. Sie dürfen nicht länger als 35 m sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben. § 13 (1) Ladenstraßen müssen mindestens 5 m breit sein. (2) Wände und Decken allgemein zugänglicher Flure für Kunden müssen 1. feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, 2. mindestens feuerhemmend sein und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen. Bodenbeläge in allgemein zugänglichen Fluren für Kunden müssen mindestens schwerentflammbar sein. (3) Allgemein zugängliche Flure für Kunden müssen mindestens 2 m breit sein. Für allgemein zugängliche Flure für Kunden genügt eine Breite von 1,40 m, wenn die Flure für Verkaufsräume bestimmt sind, deren Fläche insgesamt nicht mehr als 500 m² beträgt. (4) Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein. Sie müssen auf möglichst kurzem Wege zu Ausgängen ins Freie, zu Treppenräumen notwendiger Treppen, zu allgemein zugänglichen Fluren für Kunden oder zu Ladenstraßen führen. Verkaufsstände an Hauptgängen müssen unverrückbar sein. (5) Ladenstraßen, allgemein zugängliche Flure für Kunden und Hauptgänge dürfen innerhalb der nach den Absätzen 1, 3 und 4 erforderlichen Breiten nicht durch Einbauten oder Einrichtungen eingeengt sein. (6) Die Anforderungen an sonstige allgemein zugängliche Flure nach § 34 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt. (1) Jeder Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und jede Ladenstraße müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die zum Freien oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen führen. Für Verkaufs- und Aufenthaltsräume, die eine Fläche von nicht mehr als 100 m² haben, genügt ein Ausgang. (2) Ausgänge aus Verkaufsräumen müssen mindestens 2 m breit sein; für Ausgänge aus Verkaufsräumen, die eine Fläche von nicht mehr als 500 m² haben, genügt eine Breite von 1 m. Ein Ausgang, der in einen Flur führt, darf nicht breiter sein als der Flur. (3) Die Ausgänge aus einem Geschoß einer Verkaufsstätte ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen müssen eine Breite von mindestens 30 cm je 100 m² der Flächen der Verkaufsräume haben; dabei bleiben die Flächen von Ladenstraßen außer Betracht. Ausgänge aus Geschossen einer Verkaufsstätte müssen mindestens 2 m breit sein. Ein Ausgang, der in einen Treppenraum führt, darf nicht breiter sein als die notwendige Treppe. (4) Ausgänge aus Treppenräumen notwendiger Treppen ins Freie oder in Treppenraumerweiterungen müssen mindestens so breit sein, wie die notwendigen Treppen. __________ (1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von allgemein zugänglichen Fluren für Kunden mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen. (2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Türen von Treppenräumen notwendiger Treppen und von allgemein zugänglichen Fluren für Kunden rauchdicht und selbstschließend sein, ausgenommen Türen, die ins Freie führen. (3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit geöffnet werden können. (4) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. (5) Drehtüren und Schiebetüren sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für automatische Dreh- und Schiebetüren, die die Rettungswege im Brandfall nicht beeinträchtigen. Pendeltüren müssen in Rettungswegen Schließvorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern. (6) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten im Zuge von Rettungswegen müssen so beschaffen sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können. __________ (1) In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen Verkaufsräume ohne notwendige Fenster nach § 44 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben. (2) In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen müssen Lüftungsanlagen in Verkaufsräumen und Ladenstraßen im Brandfall so betrieben werden können, daß sie nur entlüften, soweit es die Zweckbestimmung der Absperrvorrichtungen gegen Brandübertragung zuläßt. (3) Die Rauchabzugsanlagen müssen von Hand und automatisch durch Rauchmelder ausgelöst werden können und sind an den Bedienungsstellen mit der Aufschrift "Rauchabzug" zu versehen. An den Bedienungseinrichtungen muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsanlage betätigt wurde. (4) Innenliegende Treppenräume notwendiger Treppen müssen Rauchabzugsanlagen haben. Sonstige Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugsvorrichtung mit einem freien Querschnitt von mindestens fünf vom Hundert der Grundfläche der Treppenräume, jedoch nicht weniger als 1 m² haben. Die Rauchabzugsvorrichtungen müssen von jedem Geschoß aus zu öffnen sein. Feuerstätten dürfen in Verkaufsräumen, Ladenstraßen, Lagerräumen und Werkräumen zur Beheizung nicht aufgestellt werden. Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muß vorhanden sein 1. in Verkaufsräumen, 2. in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in allgemein zugänglichen Fluren für Kunden, 3. in Arbeits- und Pausenräumen, 4. in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m², 5. in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen, 6. für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung. Gebäude mit Verkaufsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben. § 20 (1) Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Das gilt nicht für 1. erdgeschossige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, 2. sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Nr. 4. Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn sie mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m² haben. (2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein: 1. geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich, 2. Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und 3. Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie und an die Kunden gegeben werden können. § 21 Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der 1. Sicherheitsbeleuchtung, 2. Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge, 3. Sprinkleranlagen, 4. Rauchabzugsanlagen, 5. Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse, wie Rolltore, 6. Brandmeldeanlagen, 7. Alarmierungseinrichtungen. Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens den Abfall von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben. __________ Dritter Abschnitt (1) Das Rauchen und das Verwenden von offenem Feuer ist in Verkaufsräumen und Ladenstraßen verboten. Dies gilt nicht für Bereiche, in denen Getränke oder Speisen verabreicht oder Besprechungen abgehalten werden. Auf das Verbot ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. (2) In Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen und in allgemein zugänglichen Fluren dürfen keine Dekorationen vorhanden sein. In diesen Räumen sowie auf Ladenstraßen und Hauptgängen innerhalb der nach § 13 Abs. 1 und 4 erforderlichen Breiten dürfen keine Gegenstände abgestellt sein. § 25 (1) Kunden und Betriebsangehörige müssen aus der Verkaufsstätte unmittelbar oder über Flächen auf dem Grundstück auf öffentliche Verkehrsflächen gelangen können. (2) Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein. (3) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 2 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. (1) Während der Betriebszeit einer Verkaufsstätte muß der Betreiber oder ein von ihm bestimmter Vertreter ständig anwesend sein. (2) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat 1. einen Brandschutzbeauftragten und 2. für Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Fläche von insgesamt mehr als 15 000 m² haben, Selbsthilfekräfte für den Brandschutz zu bestellen. Die Namen dieser Personen und jeder Wechsel sind der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle auf Verlangen mitzuteilen. Der Betreiber hat für die Ausbildung dieser Personen im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu sorgen. (3) Der Brandschutzbeauftragte hat für die Einhaltung des § *13 Abs. 5, der §§ 24, 25 Abs. 3, des § 26 Abs. 5 und des § 27 zu sorgen. (4) Die erforderliche Anzahl der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz ist von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen. (5) Selbsthilfekräfte für den Brandschutz müssen in erforderlicher Anzahl während der Betriebszeit der Verkaufsstätte anwesend sein. (1) Der Betreiber einer Verkaufsstätte hat im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen. In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten und der Selbsthilfekräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung Behinderter, insbesondere Rollstuhlbenutzer, erforderlich sind. (2) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu belehren über 1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöschgeräte, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen und 2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik. (3) Im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. § 28 Mindestens drei vom Hundert der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz, müssen für Behinderte vorgesehen sein. Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen. Vierter Abschnitt Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über 1. eine Berechnung der Flächen der Verkaufsräume und der Brandabschnitte, 2. eine Berechnung der erforderlichen Breiten der Ausgänge aus den Geschossen ins Freie oder in Treppenräume notwendiger Treppen, 3. die Sprinkleranlagen, die sonstigen Feuerlöscheinrichtungen und die Feuerlöschgeräte, 4. die Brandmeldeanlagen, 5. die Alarmierungseinrichtungen, 6. die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsstromversorgung, 7. die Rauchabzugsanlagen und Rauchabzugsvorrichtungen, 8. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr. Fünfter Abschnitt Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Ladenstraßen, allgemein zugängliche Flure für Kunden oder Hauptgänge entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen läßt, 2. Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit so abschließt oder abschließen läßt, daß sie im Gefahrenfall nicht jederzeit geöffnet werden können, 3. in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in allgemein zugänglichen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen läßt oder Gegenstände abstellt oder abstellen läßt, 4. auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen läßt, 5. Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 3 nicht freihält oder freihalten läßt, 6. als Betreiber oder dessen Vertreter entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist, 7. als Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt, 8. als Betreiber entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, daß Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind. § 32 An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Bandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verkaufsstätten sind § 13 Abs. 4 und 5 und die §§ 24 bis 27 anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Schwerin, den 24. Mai 1996 Die Ministerin für Bau, Begründung 1. Allgemeines Verkaufsstätten können ab einer bestimmten Größe mit besonderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbunden sein. Die Gefahren können sich vor allem aus der gleichzeitigen Anwesenheit einer großen Zahl überwiegend ortsunkundiger Menschen auf engem Raum und aus der Anhäufung brennbarer, im Brandfall zur Verqualmung führender Waren oder Verpackungen ergeben. An Verkaufsstätten müssen deshalb vor allem aus Gründen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden. Die Besonderheit der Verkaufsstätten führt aber auch dazu, daß an sie wegen der besonderen Art ihrer Nutzung in wesentlichen Bereichen geringere Anforderungen gestellt zu werden brauchen als an andere Gebäude. Dies betrifft beispielsweise die offene Verbindung von Geschossen sowie die Größe von Brandabschnitten. Eine erste Regelung erfolgte bereits im Jahre 1931 durch die Preußische Polizeiverordnung über den Bau und die Einrichtung von Waren- und Geschäftshäusern, der entsprechende Regelungen in anderen Ländern folgten. Im Zuge der Neuordnung des Baurechts nach dem Zweiten Weltkrieg wurde von der Musterbauordnungskommission im Juli 1963 das Muster einer Verordnung über Waren- und Geschäftshäuser (Warenhausverordnung) vorgelegt, das von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU seit Ende 1963 fortentwickelt wurde. Die letzte von der Fachkommission beschlossene und den Ländern zur Einführung empfohlene Fassung ist die Muster-Geschäftshausverordnung vom Mai 1977. Die Notwendigkeit zur Fortschreibung dieser Fassung ergab sich aus der Anpassung an die in den Jahren 1981 bis 1990 erheblich geänderte Musterbauordnung, aus den der Fortschreibung der Musterbauordnung zugrundeliegenden Zielen (z.B. größtmögliche Effizienz, Vereinfachung, bessere Lesbarkeit, Vermeidung von Doppelregelungen, Verringerung des Verwaltungs- und Kostenaufwands) sowie aus der Notwendigkeit einer Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse. Neuere Erkenntnisse ergaben sich aus der Anwendung der bisherigen Vorschriften; auf sie wird bei den Erläuterungen zu den Einzelvorschriften eingegangen. Neuere Erkenntnisse ergaben sich aber auch aus den im Laufe der Zeit erfolgten strukturellen Veränderungen der Verkaufsstätten. So unterlagen dem Anwendungsbereich der Warenhausverordnung - Fassung Juli 1963 - nur Waren- und Geschäftshäuser mit einer Nutzfläche der Verkaufsräume von mehr als 2.000 m². Für andere Verkaufsstätten bestand seinerzeit noch kein Regelungsbedürfnis. Dies änderte sich allmählich mit dem Aufkommen der Einkaufszentren, in denen mehrere Einzelhandelsbetriebe unter einem Dach vereint sind; für den Kundenverkehr werden die Einzelhandelsbetriebe vielfach durch Ladenstraßen erschlossen. Die heute übliche Form der regelungsbedürftigen Verkaufsstätte stellt sich deshalb weniger als das "klassische" Waren- und Geschäftshaus dar, sondern vielmehr als eine Mischung von Einzelhandelsbetrieben unterschiedlicher Größe, von Restaurants oder Büros und von Ladenstraßen; sie greifen vielfach so ineinander, daß eine räumliche Trennung nicht mehr möglich ist. Dieser Entwicklung mußten sich die baurechtlichen Anforderungen anpassen. Bei der Fortentwicklung der Warenhausverordnung wurde deshalb der Anwendungsbereich auch auf Verkaufsräume verschiedener, miteinander verbundener Verkaufsstätten ausgedehnt; hinzu kamen später auch Anforderungen an Ladenstraßen und Ladenstraßenbereiche. Bis hin zum Muster der Geschäftshausverordnung vom Mai 1977 behielt das Geschäftshaus jedoch seine dominierende Rolle. Dies drückte sich nicht nur in der Bezeichnung der Verordnung aus, sondern auch in der Sonderbehandlung bei den Einzelvorschriften. Diese Sonderbehandlung, die vor allem historische Ursachen hat, ist bei den heutigen Verkaufsstätten nicht mehr gerechtfertigt. Dies verdeutlicht die neue Bezeichnung "Verkaufsstättenverordnung" ebenso wie der Verzicht auf Sonderregelungen für Geschäftshäuser. Auch die bisherige Sonderbehandlung von Ladenstraßen und Ladenstraßenbereichen wird aufgegeben. Eine räumliche, insbesondere eine brandschutztechnisch wirksame Trennung dieser Bereiche von anderen Teilen der Verkaufsstätte ist häufig nicht mehr anzutreffen. Hinzu kommt, daß die Ladenstraße, die ursprünglich für den Kundenverkehr zwischen den einzelnen angrenzenden Geschäften gedacht war, nunmehr häufig auch dem Verkauf von Waren dient. Die Anforderungen an Wände (bisher in § 6 a.F.) werden entsprechend der Systematik der Musterbauordnung in Anforderungen an tragende Wände, Außenwände und Trennwände unterteilt. Der bisher verwendete Begriff "Feuerlöscheinrichtungen mit selbsttätigen, über die Räume verteilten Sprühdüsen, wie Sprinkleranlagen" wird durch den Begriff "Sprinkleranlagen" ersetzt, der in DIN 14 489 - Sprinkleranlagen, Ausgabe Mai 1985 definiert ist. Die Sprinkleranlage ist hiernach "eine ständig betriebsbereite Löschanlage, bei der aus einem ortsfest verlegten Rohrleitungssystem Löschwasser über Sprinkler abgegeben wird. Die Anlage wird automatisch ausgelöst. Sie erkennt, meldet und bekämpft Brände". In Mecklenburg-Vorpommern besteht bislang keine Rechtsverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten. Mit dem Einführungserlaß vom 22. Oktober 1990 zur Bauordnung war den Bauaufsichtsbehörden als Verwaltungsvorschrift eine Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten an die Hand gegeben worden, deren inhaltliche Anforderungen jeweils im Einzelfall von der Bauaufsichtsbehörde gegenüber dem Bauherrn geltend gemacht werden mußten. Diese Richtlinie basierte auf der Muster-Geschäftshausverordnung (Fassung Mai 1977). Mit dem Inkrafttreten der hier zu begründenden Verkaufsstättenverordnung werden die Anforderungen unmittelbar geltendes Recht. Dies bringt mehr Klarheit für die Bauherrn und erleichtert die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden. Diese Verkaufsstättenverordnung entspricht weitgehend der im Juni 1995 von der Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU verabschiedeten Muster-Verkaufsstättenver-ordnung. 2. Zu den einzelnen Vorschriften (Die Bezüge auf bisher geltende Regelungen sind auf die Muster-Geschäftshausverordnung - Fassung Mai 1977 - gerichtet.) Zu § 1 Der Anwendungsbereich erfaßt Verkaufsstätten mit Verkaufsräumen und Ladenstraßen, die einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m² haben. Der Begriff der Verkaufsstätte wird in § 2 Abs. 1 definiert. Wie bisher wird innerhalb des Anwendungsbereichs unterschieden zwischen Verkaufsstätten ohne und solchen mit Sprinkleranlagen. Ladenstraßen gehören zur Verkaufsstätte und sind bei der Ermittlung der Fläche mitzuzählen, da an die Abtrennung der Ladenstraße zu Verkaufsräumen - anders als bisher - keine Anforderungen mehr gestellt werden. Die Anrechnung der Ladenstraße auf die Nutzfläche ist auch deshalb erforderlich, weil in Ladenstraßen ein Warenverkauf zulässig ist und auch daher eine Sonderbehandlung gegenüber den Verkaufsräumen nicht gerechtfertigt ist. Zu § 2 Aus Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ergibt sich, daß Verkaufsstätten mindestens teilweise dem Verkauf von Waren dienen müssen. Diese Regelung ist wegen der Begriffsbestimmung des Verkaufsraums in Absatz 3 erforderlich. Aus Absatz 1 Satz 2 ergibt sich, daß alle unmittelbar oder mittelbar miteinander verbundenen Räume (z.B. auch Büroräume, Lagerräume, Sozialräume, Toiletten) zur Verkaufsstätte gehören. Anders als nach § 2 Abs. 2 a.F. zählen Räume, die nur über Treppenräume notwendiger Treppen oder durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen miteinander verbunden sind, nicht mehr zur gleichen Verkaufsstätte (Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2), da diese Räume brandschutztechnisch ausreichend voneinander getrennt sind. Zu einer Verkaufsstätte können aber auch mehrere Gebäude zählen, wenn sie durch eine Ladenstraße miteinander verbunden sind. Für erdgeschossige Verkaufsstätten (Absatz 2) enthält die Verordnung erhebliche Erleichterungen, z.B. in § 3 Satz 2, § 4 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2. Bisher waren hier teilweise Ausnahmeregelungen vorgesehen, die im Vollzug zu unterschiedlichen Auslegungen führten. Der Begriffsbestimmung in Absatz 3 kommt vor allem im Hinblick auf § 1 besondere Bedeutung zu. Ausgenommen wurden nur Treppenräume, Treppenraumerweiterungen und Garagen, nicht jedoch Flure. Zu den Verkaufsräumen zählen auch Schaufenster sowie Toilettenräume. In Absatz 4 wird klargestellt, daß Ladenstraßen dem Kundenverkehr dienen; Flächen, die nur der Anlieferung dienen, sind demnach keine Ladenstraßen. Auf die Begriffsbestimmungen für Geschäftshäuser und Ladenstraßenbereiche wird verzichtet, da die bisherige Sonderstellung dieser Teile von Verkaufsstätten nicht mehr gerechtfertigt ist. Zu § 3 Anstelle der bisherigen Ausnahmeregelungen (§ 6 Abs. 1 Satz 3 a.F.) wird nun, nicht zuletzt im Interesse einer größeren Rechtssicherheit, der Feuerwiderstand der tragenden Wände erdgeschossiger Verkaufsstätten in Abhängigkeit vom Vorhandensein einer Sprinkleranlage festgelegt. Zu § 4 Die Anforderungen unterscheiden nicht zwischen tragenden und nichttragenden Außenwänden (anders § 6 Abs. 7 a.F.), da dies vom Brandschutz her nicht gerechtfertigt wäre. Zur Erfüllung der Anforderungen wird ein Nachweis entweder des Feuerwiderstands der Bauteile oder des Brandverhaltens der Baustoffe erforderlich, keinesfalls jedoch beide Nachweise gleichzeitig, wie dies bisher in § 6 a.F. der Fall war. Auf die Forderung nach einem Feuerüberschlagsweg von mindestens 1 m zwischen verschiedenen Geschossen (§ 6 Abs. 8 a.F.) wird verzichtet. Diese Regelung gäbe keinen Sinn, da gleichzeitig die offene Verbindung von Geschossen zulässig ist (§ 7 Abs. 3). Auf eine Anforderung zum Schutz von Glaswänden vor dem Eindrücken (§ 6 Abs. 9 a.F.) wurde im Hinblick auf die gleichartige Regelung in § 8 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung verzichtet. Auf eine Vorschrift zu Öffnungen zur Brandbekämpfung in Außenwänden § 6 Abs. 10 a.F. wurde verzichtet, da sie entbehrlich ist. Zu § 5 Aus Absatz 1 ergeben sich Anforderungen an Trennwände einer Verkaufsstätte nur dann, wenn es sich um Trennwände handelt zwischen der Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zu der Verkaufsstätte gehören (sonstige Räume). Keine Anforderungen werden hingegen an Trennwände zwischen Verkaufsräumen einer Verkaufsstätte gestellt, solange diese Wände keine Brandwände nach § 6 zu sein brauchen. Dabei ist es auch bedeutungslos, ob Verkaufsräume zu verschiedenen Nutzungseinheiten gehören oder nicht. Aus Brandschutzgründen gibt es keine Notwendigkeit, an diese Wände, die baurechtlich nicht erforderlich sind, Anforderungen zu stellen. Ein solches Verlangen wäre auch deshalb fragwürdig, weil schon durch den Einbau von Trennwänden an sich - so er erfolgt, auch wenn sie keinerlei Feuerwiderstand aufweisen - hinsichtlich Brand- und Rauchausbreitung gegenüber einem ungeteilten Raum in den nach § 6 zulässigen Abmessungen eine Verbesserung erfolgt. Auch an die Trennwände zwischen Verkaufsräumen und Ladenstraßen werden keine Anforderungen gestellt (Erleichterung gegenüber § 10 Abs. 4 und 5 a.F.). Absatz 2 nimmt die bisherigen Regelungen (§ 6 Abs. 3 und § 9 Abs. 6 a.F.) auf, begrenzt sie jedoch auf Verkaufsstätten ohne Sprinklerung. Die Forderung nach Brandschutztüren wird auf alle Abschlüsse von Öffnungen in diesen Wänden ausgedehnt. Zu § 6 In Absatz 1 Nr. 1 wird die Größe von Brandabschnitten erdgeschossiger Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen auf 10.000 m² (statt 20.000 m² als Ausnahmeregelung in § 9 Abs. 4 a.F.) begrenzt. Eine größere Fläche ist bei dieser Nutzung und der damit verbundenen Brandlast brandschutztechnisch nicht mehr beherrschbar und deshalb auch aus Gründen des Umweltschutzes nicht vertretbar. Absatz 1 Nr. 4 begrenzt die Gesamtfläche mehrgeschossiger Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen auf 3.000 m², die sich auf bis zu drei Geschosse verteilen dürfen (so auch § 9 Abs. 3 a.F.). Ihre Brandabschnittsgröße darf jedoch nicht mehr als 1.500 m² betragen. Dies berücksichtigt die größere Brandgefahr im Vergleich zu erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mit Brandabschnitten bis 3.000 m² (Absatz 1 Nr. 3). Für Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen räumt Absatz 2 auch die Möglichkeit ein, Verkaufsstätten durch mindestens 10 m breite Ladenstraßen in Brandabschnitte zu unterteilen (hierzu siehe Abbildung). Voraussetzung ist, daß die Ladenstraßen Rauchabzugsanlagen haben und darüber hinaus das Dachtragwerk sowie die Bedachung der Ladenstraße in brandschutztechnischer Hinsicht bestimmte Anforderungen (Absatz 2 Nr. 3) erfüllen. Ergänzend regelt Absatz 3 den besonderen Fall der Kreuzung einer Brandwand mit einer brandabschnittsbegrenzenden Ladenstraße (hierzu siehe Abbildung). Ohne diese Regelungen könnten Ladenstraßen nur gebaut werden, wenn sie durch Brandwände bzw. feuerbeständige Tore unterteilt und von Verkaufsräumen durch Brandwände getrennt würden. Eine solche Ausführung läuft dem Sinn von Ladenstraßen zuwider. Deshalb wurde bisher regelmäßig auch aufgrund von Sachverständigengutachten von diesen Anforderungen Befreiung erteilt. Die Regelungen der Absätze 2 und 3 entsprechen der durch Sachverständigengutachten begründeten Entscheidungspraxis. Absatz 2 Nr. 3 verlangt keine harte Bedachung, sondern die Verwendung nichtbrennbarer Baustoffe. Glasdächer sind somit nach dieser Regelung zulässig. Die Forderung nach Feststellanlagen (Absatz 4 Satz 2) ist erforderlich, da die Abschlüsse regelmäßig aus betrieblichen Gründen offengehalten werden. Absatz 5 entspricht § 29 Abs. 6 Satz 1 LBauO M-V. Die Regelung muß aus Gründen der Rechtsklarheit in die VkVO aufgenommen werden. Zu § 7 Die Anforderungen an Decken in Absatz 1 sind abgestimmt auf diejenigen an tragende Wände in § 3. Grundsätzlich müssen die Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Dies ist erforderlich, um das Risiko einer Brandausbreitung im Deckenbereich zu vermeiden, die auch die Sprinkleranlagen überlaufen kann. Hierauf abgestimmt sind die §§ 8 und 9 Abs. 2. Zu § 8 Dächer bestehen aus dem Tragwerk und der Bedachung; zur Bedachung zählen die Dachhaut, der Träger der Dachhaut, die Wärmedämmung und die Dampfsperre. In Absatz 1 werden Anforderungen an das Tragwerk, in den Absätzen 2 und 3 an die Bedachung gestellt. Die Anforderungen an das Tragwerk unterscheiden in Absatz 1 - anders als in § 8 a.F. - zwischen Verkaufsstätten mit und solchen ohne Sprinkleranlagen. Eine feuerbeständige Ausführung ist entsprechend dem größeren Brandrisiko nur noch in mehrgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen erforderlich (Absatz 1 Nr. 3). Anstelle der bisherigen Ausnahmeregelung (§ 8 Satz 3 a.F.) wird für erdgeschossige Verkaufsstätten nun in Absatz 1 Nr. 1 und 2 im Interesse einer größeren Rechtssicherheit festgelegt, wann das Tragwerk aus brennbaren Baustoffen bestehen darf. Absatz 2 Nr. 1 verdeutlicht, daß grundsätzlich eine harte Bedachung vorhanden sein muß. Mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre muß die Bedachung außerdem nach Nummer 2 zur Vermeidung einer Brandausbreitung im Dachbereich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, wenn das Dach den oberen Raumabschluß bildet. Absatz 3 läßt eine Abweichung von der Forderung nach einer harten Bedachung (Absatz 1) für lichtdurchlässige Bedachungen zu. Bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen genügt eine schwerentflammbare Ausführung. Damit finden die hier aus Gründen des Wärmeschutzes üblicherweise verwendeten zweischaligen Kunststoffabdeckungen Berücksichtigung. Diese Bauteile waren bisher auf die Ladenstraße begrenzt (§ 25 Abs. 10 a.F.). Die Regelung nennt generell die Voraussetzungen, unter denen eine harte Bedachung nicht erforderlich ist; für § 31 Abs. 1 und 4 LBauO M-V bleibt damit kein Raum mehr. Zu § 9 Die Anforderungen in Absatz 1 sind mit denen an Außenwände (§ 4) abgestimmt, die Anforderungen in Absatz 2 mit denen an Decken und Dächer (§§ 8 und 9). Zu § 10 Die Vorschrift faßt die Anforderungen an Rettungswege aus den bisherigen §§ 11 und 25 a.F. zusammen. Absatz 1 enthält die Forderung nach zwei baulichen Rettungswegen, wobei Satz 2 Erleichterungen über die Ausführung ermöglicht. Die Anforderung in Satz 1 bezieht sich nicht mehr auf alle Räume, sondern nur auf Verkaufsräume, andere Aufenthaltsräume und Ladenstraßen. Absatz 2 Satz 1 regelt die zulässige Entfernung des ersten Rettungsweges, die in jedem Geschoß bis zum Ausgang ins Freie oder bis zum Treppenraum nicht überschritten werden darf. Dabei darf die Entfernung wie bisher von jeder Stelle eines Verkaufsraumes 25 m, von jeder Stelle eines sonstigen Raumes oder einer Ladenstraße 35 m betragen. Absatz 3 läßt für Ladenstraßen mit Rauchabzugsanlagen eine Verlängerung des ersten Rettungsweges um weitere 35 m zu; der zweite nach Absatz 1 erforderliche Rettungsweg muß jedoch für Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 100 m² unabhängig von diesen Ladenstraßen verlaufen. Absatz 4 ermöglicht eine Verlängerung des Rettungswegs nach Absatz 2 über notwendige Flure für Kunden um 35 m, soweit § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 1 nicht entgegenstehen. Die Verlängerung kommt im übrigen nur innerhalb von Brandabschnitten sowie bei anderen Verkaufsstätten mit Sprinklerung in Betracht und wird wegen der Flächenbegrenzungen in § 6 Abs. 1 nur bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen relevant. Absatz 5 entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 12 Abs. 1 Satz 1 a.F.. Erleichternd gegenüber der früheren Regelung kann nun anstelle eines Hauptgangs auch eine Ladenstraße erreicht werden. Absatz 6 ersetzt den bisherigen § 12 Abs. 3 a.F.; auf die Beleuchtung der Stufen von oben wurde verzichtet, da eine Stufenbeleuchtung ausreicht. Absatz 7 ersetzt den bisherigen § 11 Abs. 8 a.F.; dabei ist es entbehrlich, die Art der Hinweiszeichen vorzuschreiben, da dies bereits durch Unfallverhütungsvorschriften (UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" - VBG 125) geregelt ist. Zu § 11 Absatz 1 entspricht § 13 Abs. 2 Satz 1 a.F.; für Außentreppen (§ 10 Abs. 1) findet die Forderung keine Anwendung. Des weiteren werden Anforderungen an nicht notwendige Treppen (§ 13 Abs. 1 Satz 2 a.F.) nicht mehr gestellt. Absatz 2 bestimmt die Mindestbreite notwendiger Treppen für Kunden. Bisher läßt § 13 Abs. 1 a.F. theoretisch ein Mindestmaß von 1,25 m zu, was jedoch im Widerspruch zu der Regelung in § 16 Abs. 4 a.F. steht. Das Maß von 2 m entspricht der Mindestbreite der Ausgänge aus Verkaufsräumen (§ 14 Abs. 2) und der Flure (§ 13 Abs. 4). Absatz 3 ersetzt die unklare Ausnahmeregelung in § 13 Abs. 6 a.F. Absatz 4 ersetzt den bisherigen § 13 Abs. 3 a.F. Zu § 12 Absatz 1 läßt innenliegende Treppenräume in Verkaufsstätten generell zu; dies entspricht den Erfordernissen der Praxis. Die Treppenraumwände müssen nach Absatz 2 generell in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Eine feuerbeständige Bauart ist abweichend von § 33 Abs. 6 LBauO M-V auch bei Gebäuden geringer Höhe nicht ausreichend, da dann auch Montagewände möglich wären. Die Forderung nach Nichtbrennbarkeit von Bodenbelägen ist zur Sicherung der Treppenräume erforderlich. Absatz 3 faßt die Anforderungen an Treppenraumerweiterungen zusammen. Zu § 13 Absatz 1 ersetzt § 25 Abs. 4 a.F. Absatz 2 regelt die baulichen Anforderungen an allgemein zugängliche Flure für Kunden. Er ersetzt den bisherigen § 12 Abs. 4 a.F. Absatz 3 ersetzt § 11 Abs. 7 Satz 1 a.F. Satz 2 bringt eine Erleichterung für Verkaufsräume bis 500 m² Nutzfläche. Absatz 4 Satz 1 entspricht dem bisherigen § 11 Abs. 7. Satz 3 entspricht § 12 Abs. 2 a.F. Absatz 5 ersetzt § 11 Abs. 6 a.F. Zu § 14 Absatz 1 ersetzt hinsichtlich der Zahl der Ausgänge § 11 Abs. 3 a.F. sowie § 25 Abs. 7 a.F. Absatz 2 ersetzt § 16 Abs. 4 a.F. Die Mindestbreite der Ausgänge ist in Satz 1 geregelt; das Mindestmaß für Ausgänge aus Verkaufsräumen wurde auf die Anforderung an Flurbreiten in § 13 Abs. 4 abgestimmt. Absatz 3 Satz 1 ersetzt § 16 Abs. 1 und 2 a.F. Die bisherige Sonderregelung für Verkaufsräume im Erdgeschoß (35 cm statt 30 cm nutzbare Ausgangsbreite) ist entbehrlich, da zum einen der Begriff des Verkaufsraums nun umfassender ist als bisher und auch Räume erfaßt mit geringerem oder keinem Kundenverkehr (z.B. Flure, Toilettenräume, WC-Räume, Schaufenster und andere Ausstellungsflächen); zum andern ist es beim heutigen Typus der Verkaufsstätte mit mehrgeschossigen Ladenstraßen nicht mehr gerechtfertigt, bei Verkaufsräumen im Erdgeschoß von größerem Kundenverkehr auszugehen als in anderen Geschossen. Es werden nun die Ausgangsbreiten bezogen auf die Flächen der Verkaufsräume geregelt, ohne die Ladenstraßen in die Flächenermittlung einzubeziehen. Dies entspricht dem System dieser Verordnung. Absatz 4 stellt die Anforderungen, daß die Rettungswegbreite bei Ausgängen aus Treppenräumen notwendiger Treppen nicht eingeengt sein darf. Zu § 15 Die Vorschrift enthält im Interesse einer größeren Übersichtlichkeit die Anforderungen an Türen in Rettungswegen. Die Absätze 1 und 2 ersetzen § 16 Abs. 9 a.F. und unterscheiden dabei zwischen Verkaufsstätten ohne und solchen mit Sprinkleranlagen. Absatz 3 Satz 1 entspricht § 16 Abs. 5 Satz 1 a.F.; Satz 2 entspricht § 16 Abs. 6 Satz 1 a.F. Absatz 4 ersetzt § 16 Abs. 8 a.F. Absatz 5 Satz 1 ergänzt § 16 Abs. 5 Satz 3 a.F. entsprechend dem heutigen Stand der Technik. Satz 2 entspricht § 16 Abs. 5 Satz 2 a.F. Absatz 6 entspricht § 16 Abs. 7 a.F. Zu § 16 In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen müssen nach Absatz 1 Rauchabzugsanlagen vorhanden sein. In Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen kann davon ausgegangen werden, daß Entstehungsbrände gelöscht werden und besondere Rauchabzugsanlagen deshalb nicht erforderlich sind; die Lüftungsanlagen müssen jedoch nach Absatz 2 im Brandfall nur zur Entlüftung betrieben werden können, soweit dies nicht zur Brand- oder Rauchübertagung in andere Räume führt. Die nach § 12 Abs. 1 in Verkaufsstätten generell zulässigen innenliegenden Treppenräume müssen nach Absatz 4 Satz 1 Rauchabzugsanlagen haben, damit ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann. Auf Vorschriften über die Lüftung (§ 20 a.F.) wurde zur Vermeidung von Doppelregelungen verzichtet, da dieser Sachverhalt bereits hinreichend in der Arbeitsstättenverordnung (§ 5) und den Arbeitsstättenrichtlinien (ASR 5) geregelt ist. Zu § 17 Die Vorschrift erfaßt nur die der Beheizung dienenden Feuerstätten. Dienen sie anderen Zwecken (z.B. in Gasträumen, Konditoreien, Küchen), werden sie von dem Verbot nicht erfaßt. Zu § 18 Die Vorschrift ersetzt § 18 Abs. 2 a.F. Wie im einzelnen eine Sicherheitsbeleuchtung beschaffen sein muß, ergibt sich aus DIN VDE 0108 Teil 1 - Starkstromanlagen und Sicherheitsstromversorgung in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen, Ausgabe Oktober 1989. § 18 Abs. 4 und 5 a.F. ist deshalb entbehrlich. Zu § 19 Die Vorschrift konkretisiert § 14 Abs. 5 LBauO M-V. Zu § 20 Es wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Verkaufsstätten Sprinkleranlagen haben müssen. Absatz 2 ersetzt die Regelungen des § 22 a.F. Zu § 21 Der Begriff "Sicherheitsstromversorgungsanlage" entspricht DIN VDE 0108 Teil 1. Zu § 22 § 22 entspricht den bisherigen Regelungen in § 24 Abs. 2 und 3 a.F.; auf die Sonderregelung für Ladenstraßenbereiche konnte verzichtet werden. Eine Vorschrift über die Mindesthöhe von Verkaufsräumen (bisher § 24 Abs. 1 a.F.) ist im Hinblick auf § 23 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung entbehrlich. Zu § 23 Die Vorschrift ersetzt § 27 a.F., verlangt nun aber in jedem Fall Räume für Abfall- und Wertstoffe, da stets von einer Zwischenlagerung ausgegangen werden muß. Zu § 24 Absatz 1 entspricht § 31 Abs. 1 und 2 a.F.; auf die bisherige Forderung nach Aschenbechern wurde verzichtet. Das Verbot von Dekorationen in Absatz 2 entspricht § 31 Abs. 6 Satz 3 a.F.; das bisherige Dekorationsverbot in den Hauptgängen ist jedoch entfallen, da es praxisfremd ist. Die Regelungen in § 31 Abs. 5 und 7 a.F. entfallen, da dies Bereiche betrifft, die in der Eigenverantwortung des Betreibers liegen. Zu § 25 Absatz 1 übernimmt die notwendigen Regelungen aus § 3 Abs. 1 a.F. Absatz 2 entspricht § 5 Abs. 2 LBauO M-V. Absatz 3 ist als Betriebsvorschrift erforderlich. Zu § 26 Die Vorschrift entspricht im wesentlichen § 29 a.F. Auf die Forderung nach einer jährlich durchzuführenden Feuerschutzübung (§ 29 Abs. 6 a.F.) wird, da sie praxisfremd ist, verzichtet. Zu § 27 Der Inhalt der nach Absatz 4 geforderten Feuerwehrpläne muß DIN 14095 entsprechen. In ihnen sind auch die Bedienungsstellen der technischen Anlagen und Einrichtungen für die Brandbekämpfung (z.B. Sprinklerzentrale) anzugeben. Auf § 32 Abs. 4 a.F. (Aushängen von Lageplan und Grundrißplan im Erdgeschoß) wurde verzichtet, da diese Pläne nicht geeignet sind, der Orientierung des Kundens zu dienen; für die Feuerwehr sind sie entbehrlich. Zu § 28 Die Vorschrift ergänzt § 52 LBauO M-V. Zu den §§ 29 bis 33 Diese Vorschriften übernehmen im wesentlichen die abschließenden Regelungen der bisherigen Fassung. § 32 ermöglicht besondere Anforderungen im Einzelfall bei Lagerräumen von mehr als 9 m Höhe, weil dort mit der Errichtung von Hochregallagern gerechnet werden muß. |